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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.06.2009
Aktenzeichen: VII ZR 108/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 |
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. Juni 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Bauner,
die Richterin Safari Chabestari,
den Richter Halfmeier und
den Richter Leupertz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 10. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen Teile der Begründung, mit denen das Berufungsgericht einen unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungsaufwand bejaht, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil insoweit ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 135.000,00 EUR
Ende der Entscheidung
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