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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: VII ZR 11/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, die eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen könnte, ist gemäß Art. 234 Abs. 1 a), Abs. 3 EGV nicht veranlasst. Der Geltungsbereich des mit Art. 49 EVG garantierten freien Dienstleistungsverkehrs ist nicht berührt, da der Sachverhalt mit keinem seiner Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht ge-eignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halb-satz ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte
Streitwert: 24.020,97 €
Ende der Entscheidung
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