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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 20.01.2000
Aktenzeichen: VII ZR 111/98
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 111/98

Verkündet am: 20. Januar 2000

Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Januar 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Werklohn für ein Fertighaus. Sie leitet ihren Anspruch von der früheren T. Bau GmbH i.G.,

N. ab. Der mit den Beklagten geschlossene Bauvertrag nennt als Auftragnehmer die T. Bau GmbH, F. . Die für denAuftragnehmer unter den Bauvertrag gesetzte Unterschrift ist mit dem Stempel der T. Bau GmbH, N. , versehen.

Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, weil keine prüfbare Abrechnung vorliege. Das Berufungsgericht hat die Klage mangels Aktivlegitimation uneingeschränkt abgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt. Dem Klagevortrag sei nicht zu entnehmen, daß die streitige Werklohnforderung von der Vertragspartnerin der Beklagten, der T. Bau GmbH, F. , abgetreten worden sei. Die Abtretung zugunsten der Klägerin sei ausweislich der vorgelegten Urkunde von der T. Bau GmbH, N. , erklärt worden. Bei der GmbH in F. und der GmbH in N. handele es sich um zwei verschiedene Unternehmen. Eine den Beklagten gestellte Teilrechnung stamme von noch einer anderen Firma, der T. Immobilienverwaltungs-GmbH. Die Klägerin habe die Unklarheiten aus dem Geflecht dieser Gesellschaften nicht behoben. Ihr Vortrag sei unzutreffend, die Beklagten hätten ihren Bauvertrag mit der T. Bau GmbH, N. , geschlossen und sie hätten von Anfang an gewußt, daß es sich in F. lediglich um eine Niederlassung der N. Gesellschaft gehandelt habe. Dieser Sachvortrag lasse sich mit dem Inhalt der Abtretungsurkunde nicht vereinbaren.

II.

Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

Es trifft nicht zu, daß der Bauvertrag vom 19. Mai 1995 und die Abtretungsurkunde vom 11. Dezember 1995 unmißverständlich zwei unterschiedliche Gesellschaften, nämlich eine GmbH in F. als Partner des Bauvertrags und eine andere GmbH in N. als Zedentin ausweisen. Vielmehr geben die Urkunden zu Zweifeln Anlaß, so daß fraglich ist, wer genau Vertragspartner der Beklagten geworden ist und dementsprechend Ansprüche aus dem Bauvertrag abtreten konnte.

Die Klägerin hat dazu vorgetragen, Partner des Bauvertrags sei die T. Bau GmbH, N. , gewesen; in F. habe lediglich eine Niederlassung dieser Gesellschaft bestanden und die Beklagten hätten das auch von Anfang an gewußt.

Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zu Unrecht als unschlüssig angesehen. Die Klägerin hat dargetan, daß sie ihre Forderung vom Berechtigten ableitet. Das Berufungsgericht durfte den von der Klägerin dazu angebotenen Beweis durch Vernehmung des Zeugen H. nicht übergehen.

Daß der Sachvortrag der Klägerin sich nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit dem Inhalt der Abtretungsurkunde vereinbaren läßt, berührt nicht die Schlüssigkeit des Klagevortrages, sondern bestätigt nur, daß dieser Punkt streitig und klärungsbedürftig ist. Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung der Abtretungsurkunde übersehen, daß dort die Rede von der T. Bau GmbH, N. , ist mit dem Zusatz: vormals "auch" F. .

III.

Das Berufungsgericht wird nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache die Beweisaufnahme nachzuholen und dann gegebenenfalls die geltend gemachte Werklohnforderung zu prüfen haben.

Ende der Entscheidung

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