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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.04.2007
Aktenzeichen: VII ZR 117/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Dr. Eick
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. April 2006 wird zurückgewiesen.
Mögliche Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Übergabe im Sinne der Ziffer 9.4., 2. Alt. AVB am 31. Juli 1997 veranlassen ebenso wenig die Zulassung wie die von der Nichtzulassungsbeschwerde zu Art. 103 Abs. 1 GG erhobenen Rügen, weil jedenfalls ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 262.506,65 €
Ende der Entscheidung
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