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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 26.10.2000
Aktenzeichen: VII ZR 117/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 117/99

Verkündet am: 26. Oktober 2000

Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin fordert Restwerklohn.

Sie wurde im August 1995 von der inzwischen in Konkurs gegangenen Firma Z. mündlich mit der Herstellung von Außenanlagen für einen Getränkemarkt in R. beauftragt. Generalunternehmerin dieses Bauvorhabens war die Beklagte, deren Auftraggeberin zwischenzeitlich ebenfalls in Konkurs gefallen ist. Die Firma Z. war Subunternehmerin der Beklagten.

Die Klägerin, die mit der Firma Z. á-Konto-Zahlungen vereinbart hatte, begann Ende Oktober 1995 mit ihren Arbeiten. Die Firma Z., die zuletzt am 21. November 1995 Zahlungen leistete, befand sich in Termin- und Zahlungsschwierigkeiten. Nach dem Vortrag der Klägerin erklärte ihr Geschäftsführer spätestens Ende November 1995 gegenüber den Bauleitern der Beklagten, er werde die Arbeit einstellen, wenn die Firma Z. die vereinbarten á-Konto-Zahlungen nicht leiste; die Bauleiter hätten ihn daraufhin zur Weiterarbeit gedrängt und zugesagt, die Beklagte werde im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Firma Z. deren Verpflichtungen übernehmen und den der Klägerin zustehenden Werklohn zahlen. Daraufhin habe die Klägerin die Arbeit fortgesetzt. Die Beklagte habe sie zudem durch ihre Bauleiter unmittelbar mit bestimmten weiteren Arbeiten beauftragt. Die Klägerin habe diese Arbeiten in ihrer an die Firma Z. gerichteten Schlußrechnung vom 13. Dezember 1995, die sie zunächst der Beklagten zur Prüfung zugeleitet habe, unter der Bezeichnung "Nachträge" aufgeführt.

Nachdem die Firma Z. zahlungsunfähig geworden war, hat die Klägerin von der Beklagten aufgrund der von den Bauleitern abgegebenen Zahlungszusage und der unmittelbar erteilten Aufträge Zahlung von insgesamt 202.006,76 DM gefordert. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin könne von der Beklagten keine Zahlung verlangen, da sie nicht ihr gegenüber abgerechnet habe. Die an die Firma Z. adressierte Schlußrechnung vom 13. Dezember 1995 sei zudem unklar. Nach dem Vortrag der Klägerin habe die Beklagte ihr die darin aufgeführten Nachtragspositionen 9, 13-15 und 18-20 unmittelbar in Auftrag gegeben. Nachträge bedeuteten begrifflich jedoch vom selben Auftraggeber zusätzlich zum ursprünglichen Vertrag in Auftrag gegebene Leistungen.

Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Klägerin habe vorgetragen, ihr Geschäftsführer habe die Arbeitseinstellung angedroht, wenn á-Konto-Zahlungen nicht wie vereinbart geleistet würden. Folglich könne die Klägerin nur die Beträge verlangen, über die sie á-Konto-Rechnungen erteilt habe. Solche Rechnungen habe sie jedoch nicht vorgelegt. Sie habe ihre Arbeiten auch nicht im Vertrauen darauf fortgesetzt, sie werde von der Beklagten ihre mit der Firma Z. vereinbarte Vergütung abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen erhalten. Es sei zudem außergewöhnlich, wenn sich ein Auftraggeber verpflichte, einem Subunternehmer das an Vergütung zu zahlen, was dieser mit seinem Auftraggeber vereinbart habe.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin hat ihre Ansprüche schlüssig vorgetragen und zu Beweis gestellt (1.). Die dagegen vom Berufungsgericht aufgezeigten Bedenken greifen nicht durch (2.).

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs dann schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit dem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888 f).

Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin sowohl eine Schuldmitübernahme der Beklagten als auch eine unmittelbare Beauftragung mit weiteren Arbeiten durch die Beklagte schlüssig dargelegt. Nach der Behauptung der Klägerin haben die Bauleiter als bevollmächtigte Vertreter der Beklagten erklärt, die Beklagte werde die von der Firma Z. der Klägerin für die Ausführung von Außenarbeiten geschuldete Vergütung übernehmen und an die Klägerin zahlen, sofern die Firma Z. nicht leisten könne. Da die Firma Z. zahlungsunfähig ist, kann die Klägerin von der Beklagten danach die ihr aus ihrem Vertrag mit der Firma Z. zustehende Vergütung fordern. Die Klägerin hat für die Erklärung der Bauleiter und deren Bevollmächtigung Beweis angetreten.

Des weiteren hat die Klägerin behauptet, die Leistungen, die sie in ihrer Schlußrechnung vom 13. Dezember 1995 als Nachtragsposition Nrn. 9, 13-15 und 18-20 aufgeführt habe, seien ihr von den Bauleitern der Beklagten unmittelbar in Auftrag gegeben worden. Auch dieser Vortrag ist schlüssig.

2. Die Bedenken des Berufungsgerichts hiergegen sind unbegründet.

a) Soweit das Berufungsgericht eine der Beklagten erteilte und an sie adressierte Schlußrechnung vermißt, hat es den unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt, wonach die Schlußrechnung auf Wunsch der Beklagten sowohl die von ihr unmittelbar als auch die von der Firma Z. in Auftrag gegebenen Leistungen erfassen und ihr zugeleitet werden sollte. Dem entspricht die Schlußrechnung; sie ist der Beklagten zugegangen und von ihr unstreitig geprüft und korrigiert worden.

b) Im Ansatz zutreffend gibt das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung wieder, ihr Geschäftsführer habe erklärt, er werde die Arbeit einstellen, wenn die Firma Z. die vereinbarten á-Konto-Zahlungen nicht leiste; entsprechend offene á-Konto-Rechnungen habe die Klägerin jedoch nicht vorgelegt. Damit schöpft das Berufungsgericht allerdings, wie die Revision zutreffend rügt, den Sachvortrag der Klägerin nicht aus. Die Klägerin hat sowohl im ersten Rechtszug als auch in der Berufungsbegründungsschrift ausgeführt, die Bauleiter hätten namens der Beklagten auf den Hinweis des Geschäftsführers, die Arbeit einzustellen, erklärt, die Beklagte werde im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Firma Z. die der Klägerin zustehende Werklohnforderung übernehmen und an sie auszahlen. Trifft dies zu, so hat die Beklagte für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Firma Z. deren Schuld für die bei Abschluß der Arbeiten der Klägerin noch offene Vergütung mit übernommen. Der Vorlage der á-Konto-Rechnungen bedarf es dann nicht.

c) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihre Arbeiten nicht im Vertrauen auf die Zusage der Bauleiter fortgesetzt, berührt die Schlüssigkeit des Vortrags der Klägerin ebensowenig wie die Feststellung, es sei außergewöhnlich, wenn sich ein Auftraggeber verpflichte, einem Subunternehmer das an Vergütung zu zahlen, was dieser mit seinem Auftraggeber vereinbart habe. Beide Feststellungen führen nicht dazu, daß der Tatsachenvortrag der Klägerin unklar wird oder ergänzungsbedürftig ist. Sie stehen der Notwendigkeit, Beweis zu erheben, nicht entgegen; anderenfalls läge eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung vor.

III.

Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann.



Ende der Entscheidung

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