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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: VII ZR 120/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. April 2004 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit der Teilklage rechtfertigen die Zulassung nicht, weil ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 26.842,82 €
Ende der Entscheidung
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