Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: VII ZR 121/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 Abs. 1 | |
ZPO § 544 Abs. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Tenor:
Der Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Mai 2006 wird stattgegeben.
Das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Mai 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin in Höhe von 194.613,98 € zuzüglich Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 194.613,98 €
Gründe:
Das Berufungsurteil beruht, soweit es von der Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
Aus dem Berufungsantrag und der Berufungsbegründung der Klägerin ergibt sich eindeutig, dass sie im Berufungsrechtszug einen Zahlungsanspruch geltend macht, von dem der am 30. November 1999 seitens der Beklagten gezahlte Betrag nur einmal in Abzug kommt. Dieser Zahlungsanspruch ist im Berufungsantrag mit 1.121.428,78 € abzüglich der bereits geleisteten 194.613,98 € angegeben; am Ende der Berufungsbegründung wird inhaltlich übereinstimmend (nach bereits vorgenommenem Abzug des gezahlten Betrages) der noch geltend gemachte Anspruch mit 926.814,70 € beziffert. Damit war das Berufungsbegehren der Sache nach auch insoweit auf die Korrektur des Urteils des Landgerichts gerichtet, als dieses im Tenor einen nochmaligen Abzug der 380.631,88 DM = 194.613,98 € aussprach, obwohl der Abzug dieses Betrages auf Seite 37 der Entscheidungsgründe bereits bei Ermittlung des Verurteilungsbetrages vorgenommen worden war. Dieser deutlich erkennbare Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils stellt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO dar, die jederzeit von Amts wegen zu berichtigen war, und zwar auch in der Rechtsmittelinstanz. Hierzu war keine weitergehende schriftsätzliche Auseinandersetzung der Klägerin mit dem Rechnungsfehler des Landgerichts erforderlich. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage das Berufungsbegehren der Klägerin, soweit es die genannten 194.613,98 € betraf, unberücksichtigt gelassen hat, weil es verfahrensfehlerhaft von einem eingeschränkten Gegenstand der Berufung ausging, so legt bereits dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin nahe.
Selbst wenn aber das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus noch eine ausdrückliche Klärung des Umfangs des Berufungsbegehrens der Klägerin für erforderlich hielt, musste es nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises Gelegenheit zu klärendem Vortrag geben. Wenn das Berufungsgericht einerseits diesen prozessualen Pflichten nicht nachgekommen ist und andererseits den wenige Tage nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz der Klägerin vom 9. Mai 2006 nicht berücksichtigt, insbesondere die Verhandlung nicht (zur Korrektur des zuvor unterlaufenen Verfahrensfehlers) wieder eröffnet hat, so stellt jedenfalls dies einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Denn in diesem Schriftsatz hat die Klägerin den Abrechnungsfehler des Landgerichts, der ohnehin bereits von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wäre, zum ausdrücklichen Gegenstand ihres Vortrags gemacht und nochmals den Umfang ihres Berufungsbegehrens klargestellt.
Das Berufungsurteil war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.