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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.06.2008
Aktenzeichen: VII ZR 127/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick und Halfmeier
beschlossen:
Tenor:
Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben.
Das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16. Mai 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 24.817,16 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Streitwert: 42.105,20 €; stattgebender Teil: 24.817,16 €
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Werklohn und entgangenen Gewinn.
Die Beklagten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft eines Anwesens in S. Das Anwesen wurde ursprünglich von der K-GmbH als Bauträger renoviert und umgebaut, an die die Beklagten erhebliche Zahlungen leisteten. Während der Arbeiten wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K-GmbH eröffnet.
Die Wohnungseigentümer erteilten daraufhin der Klägerin, deren Geschäftsführer auch Geschäftsführer der K-GmbH gewesen war, mündlich den Auftrag, die Arbeiten an dem Anwesen zu Ende zu bringen. Die Klägerin führte dort verschiedene Arbeiten aus. Die Beklagten leisteten Abschlagszahlungen. Nachdem die Beklagten sich weigerten, weitere Zahlungen vorzunehmen, stellte die Klägerin ihre Arbeiten ein. Die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Arbeiten wurden von den Beklagten an andere Handwerker vergeben.
Die Klägerin hat auf der Grundlage ihrer Schlussrechnungen restlichen Werklohn sowie entgangenen Gewinn verlangt.
Das Landgericht hat die Beklagten nach Beweiserhebung durch Vernehmung verschiedener Zeugen verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin restlichen Werklohn in Höhe von 31.158,65 € (inklusive eines Generalunternehmerzuschlags in Höhe von 5.768,84 €) sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 9.435,61 €, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ohne erneute Beweisaufnahme insgesamt abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin, mit der diese die Zahlung weiterer 1.510,94 € nebst Zinsen verlangt hatte, zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zulassung die Klägerin beantragt, verfolgt sie ihr Zahlungsbegehren weiter.
II.
1. Das Berufungsgericht führt unter anderem aus, die Klägerin habe weder substantiiert dargetan noch mit einer für die richterliche Überzeugungsbildung hinreichenden Gewissheit nachgewiesen, dass sie die gegenüber den Beklagten abgerechneten streitgegenständlichen Arbeiten erbracht habe und diese nicht zur Gänze oder wenigstens zum Teil bereits von der K-GmbH erbracht und dieser gegenüber auch vergütet worden seien. Die auf den Hinweis des Berufungsgerichts erfolgte Stellungnahme der Klägerin habe keinen neuen Gesichtspunkt, insbesondere keinen substantiierten Vortrag dahingehend enthalten, wann genau welche Gewerke von der Klägerin erbracht worden seien. Daher sei eine weitere Beweisaufnahme nicht veranlasst.
2. Das Berufungsurteil beruht, wie die Klägerin zu Recht rügt, auf einer Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf restlichen Werklohn in Höhe von 24.817,16 € aberkannt hat.
a) Unter Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör hat es das Berufungsgericht unterlassen, dem Beweisangebot der Klägerin im Schriftsatz vom 10. April 2006 nachzugehen und den dort erstmals benannten Zeugen F. zum Umfang der von der Klägerin erbrachten Leistungen zu hören. Für dieses Vorgehen stützt sich das Berufungsgericht darauf, die Klägerin habe nicht substantiiert dargetan, dass die abgerechneten streitgegenständlichen Arbeiten von ihr erbracht worden seien. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts beruht auf einem gravierenden Fehlverständnis der Anforderungen an die Substantiierungslast der Klägerin und stellt ihrerseits einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Denn das Berufungsgericht hat den Parteivortrag und seine rechtliche Bedeutung in einer Weise verkannt, die nicht nur als Rechtsfehler, sondern als eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör zu werten ist. Die Klägerin hat vorgetragen, dass alle in den Schlussrechnungen aufgeführten Arbeiten von ihr auf der Grundlage des zwischen den Parteien im Juni 2001 geschlossenen Werkvertrages erbracht worden seien. Diesen Vortrag durfte das Berufungsgericht nicht mit der Begründung als unsubstantiiert außer Acht lassen, es sei nicht dargetan, wann genau welche Gewerke von der Klägerin erbracht worden seien. Vielmehr hätte es ihn in gebotener Weise zur Grundlage seiner rechtlichen Prüfung und einer erforderlichen weiteren Beweiserhebung machen müssen.
b) Das Berufungsurteil kann teilweise auf dem Gehörsverstoß beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei einer Art. 103 Abs. 1 GG genügenden Berücksichtigung des Klägervortrags und entsprechender Beweiserhebung zu einer für die Klägerin günstigeren Beurteilung des Werklohnanspruchs gelangt wäre. Betroffen ist hiervon der vom Landgericht zugesprochene restliche Werklohn in Höhe von 31.158,65 € abzüglich des Generalunternehmerzuschlags in Höhe von 5.768,84 €; gegenüber der Aberkennung dieses Zuschlags ist kein durchgreifender Zulassungsgrund gegeben. Von dem verbleibenden Werklohn ist des Weiteren ein Betrag in Höhe von 572,65 € in Abzug zu bringen für die Mehrwertsteuer eines von der Klägerin berechneten, unstreitig jedoch nicht eingebauten Haustürelements, den das Landgericht versehentlich nicht berücksichtigt hat.
c) Soweit das Berufungsurteil damit auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht, ist es gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
3. Von einer Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Ende der Entscheidung
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