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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.04.2000
Aktenzeichen: VII ZR 13/00
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 546 | |
GKG § 19 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. April 2000
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Wendt
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten, seine Beschwer aus dem Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. November 1999 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe:
Zur Recht hat das Berufungsgericht die Beschwer gemäß § 546 ZPO entsprechend der Höhe der Klageforderung festgesetzt.
Diese Forderung ist in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit.
Auf eine Wertezusammenrechnung bei einer Hilfsaufrechnung kann sich der Beklagte nicht berufen (§ 19 Abs. 3 GKG). Es ist bereits fraglich, ob seiner prozessualen Erklärung "nach alledem greife die diesbezügliche Minderung,
hilfsweise Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch durch", überhaupt eine selbständige Aufrechnung neben anderen Verteidigungsmitteln enthält. Jedenfalls kommt ihr keine beschwererhöhende Bedeutung zu, da sich Minderung wie Aufrechnung auf dieselben mangelbedingten Kosten beziehen.
Ende der Entscheidung
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