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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2004
Aktenzeichen: VII ZR 133/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 531 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 10. April 2003 wird zurückgewiesen.
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen rechtsgrundsätzlichen Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht zutreffend von der Vorschrift des § 531 ZPO Gebrauch gemacht hat sowie, ob es erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten übersehen hat. Denn der Beklagte wäre mit dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit ausgeschlossen gewesen (BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, BauR 2004, 316, 318 f.).
Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 21.358,77 €
Ende der Entscheidung
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