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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: VII ZR 143/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier
beschlossen:
Tenor:
Der Beschwerde der Beklagten und teilweise der Beschwerde des Klägers wird stattgegeben.
Das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt und als die Berufung des Klägers wegen eines weitergehenden Honoraranspruchs in Höhe von 68.053,13 € für technische Ausrüstung Umbau zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
Gegenstandswert insgesamt: 260.462,46 €
stattgebender Teil: 109.906,27 €.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt restliches Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Erweiterung und dem Umbau eines M.-Marktes.
Die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der die Beklagten zu 2 bis 5 als Gesellschafter beteiligt sind, beabsichtigte im Jahr 2000, ein als Baumarkt genutztes Gebäude zu einem M.-Markt umzubauen und zu erweitern. Die Genehmigungsplanung ließ die Beklagte zu 1 von einem anderen Architekten erstellen. Der Kläger bot im Mai 2000 die Ausführung von Architektenleistungen für den Umbau und den Erweiterungsbau des M.-Marktes und der technischen Ausrüstung an. Unstreitig erteilte die Beklagte zu 1 dem Kläger hinsichtlich des Erweiterungs- und Umbaus mündlich den Auftrag über Architektenleistungen der Leistungsphasen 6 bis 8. Streitig ist der Auftragsumfang hinsichtlich der technischen Ausrüstung für Erweiterung und Umbau des M.-Marktes, der Freianlagen sowie eines nachträglichen Auftrags über den Ausbau und die technische Ausstattung einer Arztpraxis in einem benachbarten Gebäude.
Der Kläger macht auf der Grundlage der am 17. Dezember 2002 erstellten Schlussrechnung unter Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen noch einen Resthonoraranspruch in Höhe von 260.462,46 € geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagten zu 1 und die Beklagten zu 2 bis 5 wie Gesamtschuldner, die Beklagten zu 2 bis 5 untereinander als Gesamtschuldner, zur Zahlung eines Betrags von 41.853,14 € verurteilt und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Dagegen wenden sich sowohl die Beklagten als auch der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Der Kläger verfolgt seinen ursprünglichen Honoraranspruch weiter; die Beklagten erstreben die Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.
II.
Das Berufungsgericht hat, wie die Beschwerde der Beklagten zutreffend rügt, in zwei Punkten gegen ihr Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
1. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der anrechenbaren Kosten für den auf die Objektplanung des Erweiterungs- und Umbaus entfallenden Honoraranteil abgesehen. Die Beklagten haben die Höhe der vom Kläger zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten bestritten und hierzu das Gutachten des Sachverständigen H. vorgelegt, das eine eigenständige Honorarberechnung enthält. Dem für die Höhe der anrechenbaren Kosten angebotenen Beweis durch Sachverständigengutachten hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. Die Beklagten waren nicht gehalten, zu den im Einzelnen aufgeführten Positionen der vom Kläger vorgelegten Kostenzusammenstellung Stellung zu nehmen.
Dieser Verfahrensfehler stellt zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten dar, auf dem die Berechnung des vom Berufungsgericht dem Kläger zugesprochenen restlichen Honoraranspruchs für die Planungsleistungen bezüglich des Erweiterungsbaus (Baukonstruktion) und des Umbaus (Baukonstruktion) beruht und die den gesamten Verurteilungsbetrag von 41.853,14 € erfasst.
2. Auf einem Verfahrensfehler, der zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu Lasten der Beklagten darstellt, beruhen auch die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht aufgrund des Vortrags des Klägers einen Honoraranspruch für die Leistungsphasen 1 und 3 des Leistungsbildes Technische Ausrüstung der Gewerke Heizung und Sanitär für gerechtfertigt gehalten hat.
Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Annahme nicht, der Kläger sei auch hinsichtlich der Gewerke Sanitär und Heizung mit den Leistungsphasen 1 und 3 beauftragt worden. Ein Architektenvertrag kann auch konkludent dadurch geschlossen werden, dass der Auftraggeber Architekten- oder Ingenieurleistungen entgegennimmt oder verwertet. Ob ein Auftrag erteilt worden ist, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln.
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Kläger mit Willen der Beklagten zu 1 Leistungen dieser Leistungsphasen erbracht hat. Die Begründung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2, der Ansprechpartner des Klägers gewesen sei, habe aufgrund des Angebots des Klägers vom 19. Mai 2000 gewusst, dass dieser für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 der Gewerke Sanitär und Heizung die Fa. H. hinzuziehen würde, wenn insoweit ein Auftrag erteilt würde, betrifft lediglich Modalitäten der Auftragsausführung für den Fall, dass dem Kläger ein Auftrag erteilt würde. Die Beklagten beanstanden zu Recht, dass das Berufungsgericht ihren gegenteiligen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat, wonach die Beklagte zu 1 dem Kläger insoweit keinen Auftrag erteilt und auch von der Fa. H. erteilten Aufträgen keine Kenntnis hatte. Das Berufungsgericht benennt keine weiteren Indizien dafür, dass die Beklagte zu 1 mit der Leistungserbringung durch die Fa. H. einverstanden gewesen ist.
III.
Die Beschwerde des Klägers rügt zutreffend, dass das Berufungsgericht gegen sein Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hat, soweit es einen Honoraranspruch des Klägers für Planungsleistungen der Leistungsphasen 6 bis 8 hinsichtlich der Gewerke Lüftung, Heizung, Sprinkleranlage, Sanitär und Elektroninstallation der technischen Ausrüstung des Umbaus nicht für begründet gehalten hat.
Das Berufungsgericht stützt die Ablehnung des Honoraranspruchs insoweit auf einen fehlenden Beweisantritt für die behauptete mündliche Auftragserteilung, eine unzureichende Beschreibung des Auftragsumfangs in dem Angebot des Klägers vom 19. Mai 2000 sowie darauf, dass sich aus den vom Kläger vorgelegten Protokollen über Baustellengespräche für eine Beauftragung der Leistungsphasen 6 bis 8 keine Indizien entnehmen ließen. Das Berufungsgericht setzt sich dagegen nicht mit dem von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz und den bereits in erster Instanz hierfür angebotenen Beweismitteln auseinander. Der Kläger hat eine stillschweigende Beauftragung mit Leistungen der Leistungsphasen 6 bis 8 des Leistungsbilds der technischen Ausrüstung des Umbaus hinsichtlich der bezeichneten Gewerke hinreichend dargelegt. Nach seinem unter Beweis gestellten Vorbringen war er hinsichtlich der Gewerke Lüftung, Heizung, Sprinkleranlage, Sanitär und Elektroinstallation mit der Vorbereitung der Vergabe befasst, u. a. mit der Erstellung der Leistungsbeschreibungen und der Leistungsverzeichnisse, der Überprüfung der Angebote der Bieter, und daneben mit der Auftragserteilung im Namen der Beklagten zu 1 und mit der Rechnungsprüfung beauftragt. Der Kläger hat durch Vorlage der Leistungsverzeichnisse und der die Auftragsvergabe betreffenden Korrespondenz mit den Fachfirmen außerdem belegt, dass er insoweit Leistungen erbracht hat.
Selbst wenn insoweit eine vorherige Beauftragung nicht festgestellt werden kann, kommt ein Vertragsschluss über diese Leistungen durch ihre Entgegennahme in Betracht, wenn ein entsprechender Wille der Beklagten zu 1 festgestellt werden kann.
Das Berufungsgericht hat das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, da es sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt hat. Hierauf beruht die Beschwer des Klägers in Höhe eines Betrags von 68.053,13 € (133.100,36 DM), der sich aus folgender Berechnung ergibt, die sich aus der zu den Akten gereichten Honorarrechnung des Klägers herleitet (Anlage K 8 - 4):
Honorar für Wasser und Sprinkleranlage (Anlagegruppe 1):
Lph 6 + 7 (§ 73 Abs. 1 HOAI): 5.750,95 DM
= 11 % von 52.281,38 DM (Honorar auf der Basis anrechenbarer Kosten von 295.383,40 DM, s. Anlage 2.2 zu Anlage K 8 - 4)
Lph 8: 11.821,26 DM
Gesamt: 17.572,21 DM
Honorar für Raumlufttechnik und Heizung (Anlagegruppe 2):
Lph 6 + 7 (§ 73 Abs. 1 HOAI): 14.834,79 DM
= 11 % von 134.861,77 DM (Honorar auf der Basis anrechenbarer Kosten von 831.480,90 DM gemäß Kostenanschlag, s. Anlage 2.2 zu Anlage K 8 - 4)
Lph 8: 33.328,75 DM
Gesamt: 48.163,54 DM
Honorar für Elektrotechnik (Anlagegruppe 3):
Lph 6 + 7 (§ 73 Abs. 1 HOAI): 13.443,45 DM
= 11 % von 122.213,19 DM (Honorar auf der Basis anrechenbarer Kosten von 838.065 DM gemäß Kostenanschlag, s. Anlage 2.2 zu Anlage K 8 - 4)
Lph 8: 35.562,49 DM
Gesamt: 49.005,94 DM
Aus der Summe dieser drei Posten ergibt sich ein Honoraranspruch von netto 114.741,69 DM, brutto 133.100,36 DM (68.053,13 €).
IV.
Soweit das Urteil auf den Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht, war es gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die weitergehende Beschwerde des Klägers war zurückzuweisen. Insoweit wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO).
Ende der Entscheidung
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