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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.08.2008
Aktenzeichen: VII ZR 146/08
Rechtsgebiete: VOB/B


Vorschriften:

VOB/B § 17 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 146/08

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjährung des Anspruchs aus der Bürgschaft beginne mit der Fälligkeit der Hauptschuld, und führt hierzu sowie zur Frage der Dauer der Verjährungsfrist des Bürgschaftsanspruchs keine Zulassungsgründe an. Sie erhebt die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör lediglich im Hinblick auf die Anwendung des § 17 Nr. 8 VOB/B. Auf die Vereinbarung in § 17 Nr. 8 VOB/B und den Vortrag des Klägers, Mängelansprüche seien gegenüber der Beklagten vor Ablauf der Gewährleistungsfirsten geltend gemacht worden, kam es für die Entscheidung des Berufungsgerichts indes nicht an.

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 26.587,18 €

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