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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: VII ZR 148/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 547
ZPO § 322 Abs. 2
Hat das Landgericht über Gegenforderungen des Beklagten ausdrücklich durch Aufrechnung entschieden, darf die Beschwer nicht mit der Begründung verneint werden, es liege ein Abrechnungsverhältnis vor.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 148/01

Verkündet am: 13. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Februar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20. Juni 2000 als unzulässig verworfen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger führte im Jahre 1995 für die Beklagten Verputzarbeiten aus. Er macht mit der Klage Restwerklohnansprüche geltend. Die Beklagten bekämpfen die Klageforderung der Höhe nach, behaupten Mängel und haben die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Minderung, Kostenvorschuß für Mängelbeseitigung und Schadensersatz erklärt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien sind erfolglos geblieben. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Die Revision ist begründet, weil im Berufungsurteil der Tatbestand fehlt.

Ein Berufungsurteil muß immer dann einen Tatbestand enthalten, wenn gegen das Urteil die Revision stattfindet, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Revision der Beklagten ist gemäß § 547 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht ihre Berufung als unzulässig verworfen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält (Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 154/78, BGHZ 73, 248, 250 ff; Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 232/89, NJW 91, 3038, 3039). Denn einem solchen Urteil kann in der Regel nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so daß diese einer abschließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich ist (§ 561 Abs. 1 ZPO).

Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (BGH, Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 232/89, aaO; Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 20/93, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 - Tatbestand, fehlender 12; jeweils m.w.N.). Der Senat ist nicht in der Lage, anhand der Entscheidungsgründe zu prüfen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung der Beklagten sei unzulässig, zutrifft.

II.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil die Beklagten durch das Urteil des Landgerichts nicht beschwert seien. Soweit sich die Beklagten gegen die Klageforderung mit Ansprüchen wegen Minderung, Kosten der Ersatzvornahme und Schadensersatz verteidigt hätten, handele es sich nicht um eine Aufrechnung im Sinne der §§ 387 ff BGB, sondern um eine Abrechnung. Es lägen bloße Rechnungsposten vor; eine Entscheidung über sie sei nicht der Rechtskraft fähig.

Diese Folgerung steht mit der Entscheidung des Landgerichts nicht im Einklang. Die Beklagten sind durch das Urteil des Landgerichts beschwert. Das Landgericht hat über ihre Gegenansprüche eine der Rechtskraft fähige Entscheidung getroffen. Es hat diese als zur Aufrechnung gestellten Forderungen gegenüber der Klageforderung durchgreifen lassen. Die Ansprüche der Klägerin seien durch die zur Aufrechnung gestellten Forderungen untergegangen. Tritt Rechtskraft ein, sind die Ansprüche der Beklagten in Höhe der zugesprochenen Klageforderung rechtskräftig verbraucht.

Die Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 2 ZPO erfaßt auch den Fall, daß die Klage abgewiesen wird, weil die Aufrechnung durchgreift. Dann steht rechtskräftig fest, daß die Gegenforderung im Umfang der Klageforderung verbraucht ist und nicht mehr besteht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rdn. 21). § 322 Abs. 2 ZPO erfaßt nur die Aufrechnung im Sinne der §§ 387 ff BGB, nicht aber ein Abrechnungsverhältnis (vgl. BGH, Beschluß vom 26. September 1991 - VII ZR 125/91, BauR 1992, 113 = ZfBR 1992, 30 und Beschluß vom 30. September 1999 - VII ZR 457/98, NJW-RR 2000, 285 = NZBau 2000, 26). Die Beklagten haben ihre Gegenansprüche nicht zur Abrechnung gestellt, sondern die Aufrechnung erklärt. Das Landgericht hat dementsprechend die Klage mit der Begründung abgewiesen, die dem Kläger zustehenden Werklohnansprüche seien durch Aufrechnung untergegangen. Die Entscheidungsgründe lassen nicht die Beurteilung zu, die beiderseitigen Ansprüche seien verrechnet worden. Würde dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen, wären die Gegenansprüche der Beklagten rechtskräftig verbraucht. Darin liegt die Beschwer (vgl. Zöller/Gummer aaO, Vor § 511 Rdn. 24).

Ende der Entscheidung

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