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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: VII ZR 149/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 149/06

vom 12. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick und Halfmeier

beschlossen:

Tenor:

Der Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.

Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Juli 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 129.466,09 €

Gründe:

Die Kläger rügen zu Recht einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen ihr Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft ohne vorherige Erteilung eines entsprechenden richterlichen Hinweises mangels weitergehenden Sachvortrages der Kläger zur Frage des Wärmebedarfs des Gebäudes und zur Ursächlichkeit falscher Angaben des Beklagten zum Bivalenzpunkt für ihre Investitionsentscheidung die Voraussetzungen des geltendgemachten Schadensersatzanspruchs verneint. Das Berufungsgericht hätte, wenn es zu diesen Punkten der Auffassung des Landgerichts nicht folgen wollte, die Kläger entsprechend hinweisen und ihnen Gelegenheit geben müssen, ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen und gegebenenfalls weiteren Beweis anzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - XI ZR 17/03, BGHReport 2005, 671). Von dieser Pflicht war es auch nicht durch Stellungnahmen der Beklagtenseite im Verfahren entbunden.

Allerdings ist der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nicht schon ohne weiteres verletzt, wenn der Richter einer verfahrensrechtlichen Hinweispflicht nicht nachkommt. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt aber vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2524 m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Angesichts der zur Mangelhaftigkeit der Leistung des Beklagten und zur Kausalitätsfrage klaren, eindeutigen und den Klägern günstigen Aussagen im Urteil des Landgerichts und nach dem bisherigen Prozessverlauf konnten die Kläger darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht ihnen deutliche und ins einzelne gehende Hinweise zu einer beabsichtigten abweichenden Beurteilung und deshalb von ihm für erforderlich gehaltenem ergänzendem Vortrag geben würde.

Auf dem dargestellten Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht der Kläger kann die angefochtene Entscheidung beruhen: Die Kläger haben schlüssig dargelegt, wie sie auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätten.

Das angefochtene Urteil war daher gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im weiteren Verfahren werden die Kläger Gelegenheit haben, zu ihren zahlreichen sachlichen Angriffen gegen die bisherige Beurteilung durch das Berufungsgericht im Einzelnen vorzutragen. Das Berufungsgericht wird sich mit dem Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung der Rügen erneut auseinanderzusetzen haben.

Ende der Entscheidung

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