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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.02.2005
Aktenzeichen: VII ZR 150/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer und Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts in der Hilfsbegründung zur Teilabnahme rechtfertigen die Zulassung nicht, weil sie nicht entscheidungserheblich sind.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 102.258,38 €
Ende der Entscheidung
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