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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.04.2006
Aktenzeichen: VII ZR 151/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 151/05 VII ZR 193/05

vom 27. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Die zugelassene Revision des Beklagten gegen das Grundurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Mai 2005 erfasst auch das Ergänzungsurteil desselben Gerichts vom 14. Juli 2005, soweit in diesem die Abänderung des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 29. Juli 2004 ausgesprochen wird.

Es bedarf daher keiner besonderen Zulassung der Revision gegen das Ergänzungsurteil auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hin.

Für das Revisionsverfahren werden die Sachen VII ZR 151/05 und VII ZR 193/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden; das Verfahren VII ZR 151/05 führt.

Ende der Entscheidung

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