Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 18.12.1997
Aktenzeichen: VII ZR 155/96
Rechtsgebiete: DDR/KomVerfG


Vorschriften:

DDR/KomVerfG § 20
DDR/KomVerfG § 21
DDR/KomVerfG § 27
DDR:KomVerfG §§ 20, 21, 27

Nach der DDR-Kommunalverfassung waren rechtsgeschäftliche Erklärungen, die der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde abgab, regelmäßig auch dann für die Gemeinde verbindlich, wenn entsprechende Beschlüsse der Gemeindevertretung nicht vorlagen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 17. April 1997 - III ZR 98/96).

BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VII ZR 155/96 OLG Naumburg LG Halle


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 155/96

Verkündet am: 18. Dezember 1997

Heinzelmann Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. April 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger verlangen Architektenhonorar nach vorzeitiger Kündigung des Architektenvertrages durch die beklagte Gemeinde. Sie haben teilweise für erbrachte und überwiegend für nicht erbrachte Leistungen ein Honorar von insgesamt 600.444,97 DM errechnet, von dem sie zuletzt noch 200.000 DM in der Reihenfolge der Rechnungsposten ihrer Schlußrechnung teilklagend geltend machen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die ehemalige Bürgermeisterin N. der Beklagten und jetzige Streithelferin der Kläger habe die Beklagte bei Unterzeichnung des schriftlichen Architektenvertrages nicht wirksam vertreten, weil der Vergabe der Planungsleistungen an die Kläger kein entsprechender Beschluß der Gemeindevertretung der Beklagten zugrunde gelegen habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger gemäß § 542 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das als zugestanden anzusehende Vorbringen der Kläger (§ 542 Abs. 2 ZPO) rechtfertige nicht ihren Berufungsantrag.

I.

1. Das Vorbringen der Kläger, ein die Streithelferin zum Abschluß des Architektenvertrages vom 16. März 1993 bevollmächtigender Beschluß der Stadtverordnetenversammlung sei gefaßt worden, sei nicht hinreichend substantiiert. Dieses Vorbringen finde in den Protokollen der Hauptausschußsitzung vom 10. März 1993 und der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten vom 23. März 1993 keine ausreichende Stütze und erscheine deshalb als aus der Luft gegriffen und damit unbeachtlich.

Ohne eine ausdrückliche Vollmacht der Stadtverordnetenversammlung habe die Streithelferin die Beklagte nach der im Jahr 1993 in Sachsen-Anhalt noch gültigen Kommunalverfassung der ehemaligen DDR vom 17. Mai 1990 (GBl.-DDR 1990 I, 225 ff) nicht wirksam vertreten können. Auch ein möglicherweise vorliegender Beschluß des Hauptausschusses habe zur Bevollmächtigung der Streithelferin nicht ausgereicht.

2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in zweifacher Hinsicht nicht stand.

a) Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an den Sachvortrag der Kläger überspannt. Sie entsprechen nicht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, BauR 1984, 667, 668 = ZfBR 1984, 205; st. Rspr.).

b) Auch unabhängig davon hat das Berufungsurteil keinen Bestand.

Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, daß nach der Kommunalverfassung der ehemaligen DDR der Bürgermeister einer Gemeinde diese nur mit "ausdrücklicher Vollmacht" der Gemeindevertretung rechtsgeschäftlich vertreten konnte. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen entschieden, daß auch nach der DDR-Kommunalverfassung rechtsgeschäftliche Erklärungen, die der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde abgab, regelmäßig auch dann für die Gemeinde verbindlich waren, wenn sie der internen gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Gemeindevertretung und Bürgermeister oder der innergemeindlichen Willensbildung widersprachen (BGH, Urteile vom 17. April 1997 - III ZR 98/96, DtZ 1997, 358 = NJ 1997, 588 und vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dieser dem Berufungsgericht seinerzeit noch nicht bekannten Rechtsprechung schließt der Senat sich an. Danach konnte die Streithelferin der Kläger die Beklagte bei Abschluß des Architektenvertrages im Außenverhältnis wirksam vertreten, ohne daß es auf das Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung ankäme.

II.

1. Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, der schriftliche Architektenvertrag sei auch deshalb unwirksam, weil die Parteien Schriftform vereinbart hätten und weil sich aus der Vertragsurkunde nicht mit hinreichender Sicherheit die von den Klägern zu erbringenden Leistungen sowie das Ausmaß der in Aussicht genommenen Bau- und Sanierungsmaßnahmen und deren Kosten ergäben. Eine "Vervollständigung" der getroffenen Abrede ergebe unter Berücksichtigung des Protokolls der Hauptausschußsitzung vom 10. März 1993, daß zunächst einmal der Umfang des Planungsbedarfs und damit der erforderlichen finanziellen Mittel habe ermittelt werden sollen.

2. Auch diese Erwägungen beanstandet die Revision zu Recht. Das Berufungsgericht geht zu Unrecht von einer Formunwirksamkeit des Architektenvertrages aus (a) und legt diesen Vertrag zudem mit unzutreffenden Erwägungen einschränkend aus (b).

a) Das Berufungsgericht verkennt, daß sich der Umfang der gewillkürten Schriftform nach der Parteivereinbarung richtet. Die Vertragsurkunde vom 16. März 1993 enthält die eindeutige Bezeichnung der Vertragsparteien, die den Klägern übertragenen Leistungsphasen gemäß HOAI (sämtliche Grundleistungen), die anwendbare Honorarzone, den Honorarsatz (Mindestsatz) und bezeichnet auch die zu erbringenden Planungsleistungen ausreichend. Daß weiteres hätte schriftlich vereinbart werden sollen, läßt sich dem vom Berufungsgericht festgestellten Vorbringen der Kläger nicht entnehmen.

Daß der Vertrag nicht bereits eine detaillierte Beschreibung der zu planenden Sanierungs- und Neu- (= Erweiterungs-)baumaßnahmen enthielt, berührt seine Wirksamkeit nicht. Die vom Berufungsgericht vermißten Einzelheiten standen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht fest, sondern waren von den auch mit den Vorplanungen betrauten Klägern im Rahmen des ihnen vorgegebenen Finanzvolumens erst noch zu erarbeiten (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - VII ZR 219/94, BauR 1996, 412 = ZfBR 1996, 200 = NJW 1996, 1751).

b) Das Berufungsgericht zieht bei seiner einschränkenden Auslegung des Architektenvertrages zu Unrecht Passagen aus dem Protokoll der Hauptausschußsitzung vom 10. März 1993 heran. Diese Sitzung diente lediglich der internen Willensbildung der Beklagten. Daß die in der Hauptausschußsitzung erörterten Gesichtspunkte auch bei den Vertragsverhandlungen mit den Klägern zur Sprache gekommen sind, läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Hinzu kommt, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung mit dem schriftlichen Vertragstext nicht zu vereinbaren ist; in der Vertragsurkunde werden den Klägern sämtliche Leistungsphasen und nicht nur die Vorplanung übertragen.

III.

1. Das Berufungsgericht gelangt weiterhin hilfsweise, bei Zugrundelegung eines wirksamen Vertrages, zu dem Ergebnis, der Honorarforderung der Kläger stehe entgegen, daß sie vorleistungspflichtig seien und die erbrachten Leistungen der Beklagten nicht abgeliefert oder angeboten hätten.

2. Auch diese Erwägungen beruhen auf Rechtsirrtum.

Voraussetzung für die Fälligkeit des Architektenhonorars nach Kündigung durch den Besteller ist die ordnungsgemäße Erbringung der dem Architekten bis zur Kündigung obliegenden Leistungen und die Vorlage einer prüfbaren Schlußrechnung. Die Abnahme des Architektenwerkes, d.h. der bislang erbrachten Leistungen, ist dagegen nicht Voraussetzung der Fälligkeit (BGH, Urteil vom 19. Juni 1986 - VII ZR 221/85, BauR 1986, 596, 597 = ZfBR 1986, 232 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts endete mit der Kündigung durch die Beklagte auch eine etwaige Vorleistungspflicht der Kläger.

Ein Anspruch der Beklagten auf Ablieferung der erbrachten Leistungen hätte demnach nur auf eine entsprechende Einrede berücksichtigt werden dürfen und würde dann auch nicht zu einer Unbegründetheit der Honorarklage, sondern nur zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung führen (§§ 320 Abs. 1, 322 Abs. 1 BGB).

IV.

Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts - das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, hierzu nicht Stellung genommen - ist die Schlußrechnung der Kläger vom 14. Juli 1994 (GA 35) prüffähig i.S.v. § 8 Abs. 1 HOAI.

Nach der Rechtsprechung des Senats muß der Architekt seine Schlußrechnung in der Weise aufschlüsseln, daß der Auftraggeber die Schlußrechnung auf ihre rechtliche und rechnerische Richtigkeit überprüfen kann. In welchem Umfang die Schlußrechnung aufgeschlüsselt werden muß, damit der Auftraggeber in der Lage ist, die Schlußrechnung in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls, die vor allem von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung abhängt (BGH, Urteile vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93, BauR 1994, 655, 656 = ZfBR 1994, 219 m.w.N. und vom 18. September 1997 - VII ZR 300/96, ZIP 1997, 1967 = BauR 1997, 1065).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist jedenfalls in Anbetracht der Geständnisfiktion des § 542 Abs. 2 Satz I ZPO die Schlußrechnung der Kläger nicht zu beanstanden. Die Rechnung ist entgegen der Auffassung des Landgerichts ausreichend aufgeschlüsselt. Daß der Rechnung lediglich eine Kostenschätzung zugrunde liegt, berührt in der gegebenen Situation die Prüfbarkeit nicht. Den Klägern wurde nach ihrem Vorbringen gekündigt, noch bevor sie die Leistungsphasen, deren Bestandteil die weiteren Kostenermittlungen waren, erbringen konnten. Ob und unter wessen Regie das Bauvorhaben schließlich durchgeführt wurde, ist nach dem Vorbringen der Kläger offen. In einer solchen Situation kann es den Klägern grundsätzlich nicht verwehrt sein, sämtliche Leistungen zunächst einmal auf der Basis einer Kostenschätzung abzurechnen (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Oktober 1994 - VII ZR 217/93, BGHZ 127, 254, 261 f).

Daß in der Schlußrechnung zu Unrecht Mehrwertsteuer auch für die als nicht erbracht abgerechneten Leistungen geltend gemacht wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Juni 1987 - X ZR 39/86, ZfBR 1987, 234 m.w.N.), ist nicht eine Frage der Prüffähigkeit, sondern der sachlichen Richtigkeit der Schlußrechnung.

V.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben; es ist aufzuheben. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, zu folgenden Gesichtspunkten ergänzend vorzutragen:

Die Ausführungen des Berufungsgerichts bieten Veranlassung zu der Annahme, daß die sofortige, umfassende Beauftragung der Kläger mit sämtlichen Grundleistungen objektiv den Interessen der Beklagten und möglicherweise auch kommunalrechtlichen Genehmigungserfordernissen zuwiderlief, weil zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung die Durchführung des Bauvorhabens durch die Beklagte als Bauherrin noch im Ungewissen lag. Dann könnte die Streithelferin unabhängig von der Beschlußlage in der Stadtverordnetenversammlung ihre nach außen hin umfassende Vollmacht zum Nachteil der Beklagten zwar nicht subjektiv, jedoch objektiv mißbraucht haben. Wenn dies den Klägern bekannt war oder sich ihnen hätte aufdrängen müssen, wäre ihr Vertrauen in den Umfang der Vertretungsmacht der Streithelferin nicht schutzwürdig (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1997 - III ZR 98/96, DtZ 1997, 358 = NJ 1997, 588; vgl. auch zur rechtsgeschäftlichen Vollmacht: BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - VII ZR 291/88, BGHZ 113, 315, 320 m.w.N.).

Daß die Kläger die Leistungsphasen 1 und 2 gemäß HOAI ordnungsgemäß erbracht haben, werden sie, wenn die Beklagte insoweit bestreitet, darlegen und beweisen müssen (BGH, Urteile vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93, BauR 1994, 655, 656 = ZfBR 1994, 219 und vom 5. Juni 1997 - VII ZR 124/96, ZfBR 1997, 293 = NJW 1997, 3017, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Falls den Klägern schließlich dem Grunde nach Honorar auch für nicht erbrachte Leistungen zustehen sollte, so wird sich das Berufungsgericht auch mit den im Revisionsverfahren angesprochenen Bedenken gegen die Wirksamkeit der dieser Honorarforderung zugrundeliegenden Vertragsbestimmung auseinanderzusetzen haben. Gegebenenfalls wird den Klägern Gelegenheit zu geben sein, zur Höhe dieses Teiles ihrer Honorarforderung mit Hinblick auf die Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 8. Februar 1996 - VII ZR 219/94, NJW 1996, 1751 = ZfBR 1996, 200 = BauR 1996, 412, ferner vom 10. Oktober 1996 - VII ZR 250/94, BauR 1997, 156 = ZIP 1996, 2172 = NJW 1997, 259 sowie vom 4. Dezember 1997 - VII ZR 187/96, zur Veröffentlichung bestimmt) noch vorzutragen.



Ende der Entscheidung

Zurück