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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2000
Aktenzeichen: VII ZR 160/99
Rechtsgebiete: HOAI


Vorschriften:

HOAI § 22 Abs. 1
HOAI § 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 160/99

vom

6. Juli 2000

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Wendt

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. März 1999 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Einer getrennten Berechnung nach § 22 Abs. 1 HOAI bedarf es für eine prüfbare Schlußrechnung schon deshalb, um gebäudebezogen aufzugliedern, ob und gegebenenfalls welche Kosten gemäß § 10 HOAI voll, gemindert oder gar nicht Grundlage der Honorarabrechnung sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 388/97, BauR 2000, 291 = ZfBR 200, 173). Daran fehlt es auch bei der nach Schluß der mündlichen Verhandlung nachgereichten Neuberechnung, in der die Gesamtkosten lediglich auf die einzelnen Gebäude anteilig umgelegt sind. Sie gab dem Berufungsgericht deshalb keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 376.558,34 DM

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