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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: VII ZR 162/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 7. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Mangel der Bauausführung sei nicht anzunehmen, wenn unter Einsatz nicht in vollem Umfang DIN-gerechter Konstruktionen ein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt werde, veranlassen die Zulassung nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 150.551,72 €
Ende der Entscheidung
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