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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.2009
Aktenzeichen: VII ZR 162/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 531 Abs. 2 |
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. September 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und
die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Leupertz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. April 2008 wird zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Berufungsgericht durfte den neuen bestrittenen Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückweisen, der aus Nachlässigkeit nicht in erster Instanz geltend gemacht worden ist.
Zu Unrecht rügt die Beschwerde, der neue Vortrag hätte gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen werden müssen, weil das Landgericht nicht auf die Unschlüssigkeit der Schadensberechnung hingewiesen habe. Das Landgericht hat durch Beschlüsse vom 29. März 2006 und vom 31. Mai 2006 darauf hingewiesen, dass der Kläger keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für den geltend gemachten Schaden dargelegt habe und sein Vorbringen unschlüssig sei. Es hat auch darauf hingewiesen, dass auf dieser Grundlage eine Schadensschätzung nicht möglich sei und mitgeteilt, welcher Vortrag notwendig sei.
Das Berufungsgericht durfte danach die neue Schadensberechnung zurückweisen. Zutreffend weist die Beschwerde zwar darauf hin, dass einzelne Elemente dieser Schadensberechnung erst in der Berufungsinstanz geltend gemacht werden konnten. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Schadensberechnung als solche neu war und bereits in der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können.
Soweit es um die Anforderungen an die Schlüssigkeit der Schadensberechnung geht, ist ein Zulassungsgrund nicht dargetan.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 10.000.000,00 EUR
Ende der Entscheidung
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