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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.06.2003
Aktenzeichen: VII ZR 164/01
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Tenor:
Das Senatsurteil vom 18. April 2002 wird im Satz 1 des Tenors berichtigt und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. März 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Schlußurteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 1999 zurückgewiesen worden ist.
Gründe:
Nach der Formulierung des Satzes 1 im Tenor des Urteils vom 18. April 2002 ist das Urteil des Kammergerichts auch aufgehoben, soweit nicht zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Diese Entscheidung ist nicht getroffen worden. Der Tenor ist offenbar unrichtig und daher gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.
Ende der Entscheidung
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