Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2009
Aktenzeichen: VII ZR 164/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 |
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. März 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Dr. Kuffer,
die Richterin Safari Chabestari,
den Richter Halfmeier und
den Richter Leupertz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 11. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung veranlassen die Zulassung der Revision nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats beginnt auch nach einer Kündigung der Lauf der fünfjährigen Frist grundsätzlich erst mit der Abnahme oder mit einer endgültigen Abnahmeverweigerung. Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen hat das Berufungsgericht festgestellt. Die Kündigung selbst ist keine endgültige Abnahmeverweigerung (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 103/00, BGHZ 153, 244).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 34.614,46 EUR
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.