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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2009
Aktenzeichen: VII ZR 164/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 10. März 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,

den Richter Dr. Kuffer,

die Richterin Safari Chabestari,

den Richter Halfmeier und

den Richter Leupertz

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 11. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung veranlassen die Zulassung der Revision nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats beginnt auch nach einer Kündigung der Lauf der fünfjährigen Frist grundsätzlich erst mit der Abnahme oder mit einer endgültigen Abnahmeverweigerung. Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen hat das Berufungsgericht festgestellt. Die Kündigung selbst ist keine endgültige Abnahmeverweigerung (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 103/00, BGHZ 153, 244).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 34.614,46 EUR

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