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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.05.2002
Aktenzeichen: VII ZR 165/01
Rechtsgebiete: EGZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. März 2001 wird nicht angenommen, soweit sie nicht gemäß § 26 Nr. 7 EGZPO, § 547 ZPO statthaft ist (1.601,22 € = 3.131,72 DM aus dem Ursprungsverfahren 10 O 137/99).
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO, § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Streitwert vor Entscheidung über die Annahme: 141.511,17 € Streitwert nach Entscheidung über die Annahme: 1.601,22 €
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, soweit die Revision nicht angenommen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hatte.
3. Die Klägerin wird bezüglich des Prozeßkostenhilfeantrages wegen des noch anhängigen Teils ( 1.601,22 € aus dem Ursprungsverfahren 10 O 137/99 ) darauf hingewiesen, dass sie ihre Bedürftigkeit bislang nicht ausreichend dargetan hat und ein Gutachten über ihre Vermögensverhältnisse nicht vorgelegt ist.
Ende der Entscheidung
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