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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.2005
Aktenzeichen: VII ZR 172/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2005 durch die Richter Hausmann, Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtfertigen die Zulassung nicht, weil ein Zulassungsgrund insoweit nicht dargetan ist.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Gegenstandswert: 139.071,39 €
Ende der Entscheidung
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