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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.2007
Aktenzeichen: VII ZR 176/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Tenor:
Der Beschwerde wird stattgegeben, soweit der Beklagte zu 2) zur Zahlung von mehr als 65.302,00 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.
In diesem Umfang und im Kostenpunkt wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2006 gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Streitwert: 73.000 €; des stattgebenden Teils: 4.698 €.
Gründe:
Das Urteil des Berufungsgerichts beruht, soweit der Beklagte zu 2) zur Zahlung von mehr als 65.302,- € verurteilt worden ist, auf einem Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Es war deshalb gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben.
Das Berufungsgericht hat ausweislich seiner Entscheidungsgründe nicht zur Kenntnis genommen, dass der Beklagte zu 2 das im selbständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten in einem Punkt angegriffen hat. Er hat behauptet und durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, dass es sich bei den Kosten zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Hohlkehle an der Arbeitsfuge Bodenplatte/aufgehende Wand um Sowieso-Kosten handelt, und hat diese mit 4.050,00 € zzgl. 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt also 4.698,00 €, beziffert.
Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zur gebotenen Sachaufklärung zurückzuverweisen.
Von einer Begründung der Entscheidung zur Zurückweisung der weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Ende der Entscheidung
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