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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 16.04.1998
Aktenzeichen: VII ZR 176/96
Rechtsgebiete: HOAI F


Vorschriften:

HOAI F. 4. März 1991 § 10 Abs. 2 Nr. 2
HOAI F. 4. März 1991 § 62 Abs. 2 Nr. 1
HOAI F. 4. März 1991 § 69 Abs. 3 Nr. 2
HOAI F. 4. März 1991 §§ 10 Abs. 2 Nr. 2, 62 Abs. 2 Nr. 1, 69 Abs. 3 Nr. 2

Maßgeblich für die Berechnung des Honorars sind jeweils die Kostenermittlungsarten, die in der jeweiligen Leistungsphase der HOAI dem Leistungsumfang entsprechen, der vertraglich vereinbart ist.

BGH, Urteil vom 16. April 1998 - VII ZR 176/96 - OLG München LG München I


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 176/96

Verkündet am: 16. April 1998

Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Kuffer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. März 1996 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 22. August 1995 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Die Klägerin, ein Bauunternehmen, verlangt im Wege der Stufenklage Resthonorar für Architekten- und Ingenieurleistungen. Vorrangig verlangt sie Auskunft über die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens L. in B. .

II.

Im Juni 1992 erteilte die Beklagte der Klägerin den Auftrag, Planungsleistungen (§ 15 HOAI, Leistungsphasen 4 bis 6), Statikerleistungen (§ 64 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 6) und Leistungen für technische Ausrüstung (§ 74 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 6) zu erbringen. Die Parteien vereinbarten ein Pauschalhonorar. In dem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, gewisse Planänderungen zu dem vereinbarten Honorar ohne zusätzliche Vergütung durchzuführen.

Die Klägerin hatte den Vertrag in der Erwartung geschlossen, ihr werde auch die Bauausführung übertragen. Die Beklagte übertrug die Bauausführung nicht der Klägerin, sondern der Firma W. . Das Gebäude wurde errichtet, wie die Beklagte behauptet, mit erheblichen Planungsänderungen.

Die Klägerin forderte die Beklagte vergeblich auf, ihr die anrechenbaren Kosten mitzuteilen. Ihrer Ansicht nach könne sie diese Angaben deshalb verlangen, weil sie nur auf der Grundlage dieser Angaben die für ihr Honorar für die Leistungsphasen 5 - 6 maßgebliche Kostenfeststellung erstellen könne. Die Honorarvereinbarung sei möglicherweise wegen Unterschreitens der Mindestsätze unwirksam.

III.

Das Landgericht hat die Auskunftsklage durch Teilurteil abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Auskunft über die anrechenbaren Kosten verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, sie begehrt die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts.

1. Das Berufungsgericht meint, der Auskunftsanspruch sei schon deshalb begründet, weil die Kostenfeststellung möglicherweise für die Berechnung des Honorars der Klägerin von Bedeutung sei.

a) Die Klägerin habe deshalb einen Auskunftsanspruch, weil die Grundlagen der Kostenfeststellung dadurch geschaffen worden seien, daß ein Dritter das Objekt fertiggestellt habe. Es sei unerheblich, ob die Klägerin mit der Kostenfeststellung beauftragt worden sei. Die Kostenermittlung sei ein objektives Kriterium für die Honorarhöhe der entsprechenden Phasen. In den Fällen, in denen das Gebäude durch Dritte fertiggestellt werde, setze sich die Teilleistung des planenden Architekten an dem fertiggestellten Objekt fort und werde in diesem verwirklicht.

b) Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars habe nicht zur Folge, daß die Klägerin lediglich das vereinbarte Honorar verlangen könne. Falls dieses Pauschalhonorar die Mindestsätze unterschreite, könne der Architekt die Mindestsätze verlangen. Das gelte auch dann, wenn die späteren Kosten höher seien, als im Vertrag angenommen. Eine zutreffende Kostenschätzung sei für die Leistungsphasen unerheblich, für die die Kostenfeststellung maßgebend sei.

2. Diese Erwägungen halten nur teilweise einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft für die endgültige Kostenfeststellung.

a) Das Berufungsgericht hat zu Recht auf den Vergütungsanspruch der Klägerin die HOAI angewandt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die HOAI auf alle Anbieter anwendbar, die Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringen, die in der HOAI beschrieben sind (BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95 = BGHZ 136, 1). Diese Voraussetzungen sind erfüllt; die Klägerin hat sich ausschließlich zu Leistungen verpflichtet, die in der HOAI beschrieben sind.

b) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt, daß der Auftragnehmer eines Architekten- oder Ingenieurvertrages, der ein Pauschalhonorar vereinbart hat, im Regelfall die Mindestsätze verlangen kann, wenn das Pauschalhonorar die Mindestsätze unterschreitet (zur Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 5. November 1992 - VII ZR 50/92 = ZfBR 1993, 68 = BauR 1993, 239; Urteil vom 21. August 1997 - VII ZR 13/96 = ZfBR 1997, 305 = BauR 1997, 1062). Unterschreitet das vereinbarte Pauschalhonorar die Mindestsätze, ist der Auftraggeber berechtigt, das Mindestsatzhonorar nach § 10 Abs. 2 HOAI abzurechnen.

c) Die Erwägung des Berufungsgerichts zur maßgeblichen Ermittlungsart für die Berechnung des Honorars, das auf die Leistungsphasen 5 und 6 entfällt, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Maßgeblich für die Berechnung des Honorars sind jeweils die Kostenermittlungsarten, die in der jeweiligen Leistungsphase der HOAI dem Leistungsumfang entsprechen, der vertraglich vereinbart ist. Auf die Frage, ob der Auftragnehmer vertraglich verpflichtet ist, die jeweilige Kostenermittlungsart zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Hat sich der Auftragnehmer dazu verpflichtet, einen Leistungserfolg zu erbringen, der der Leistungsphase 6 entspricht, ist nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 HOAI a.F., die auf das Vertragsverhältnis der Parteien anwendbar ist, für die Berechnung des Honorars für die Leistungsphasen 5 und 6 der Kostenanschlag maßgeblich, solange die Kostenfeststellung nicht vorliegt. Ist die vertraglich geschuldete Leistung erfüllt, bevor eine Kostenfeststellung vorliegt, so verbleibt es bei der Abrechnung nach dem Kostenanschlag. Entsprechendes gilt für die Abrechnung der Leistungen für Tragwerksplanung und technische Ausrüstung.

Ende der Entscheidung

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