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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: VII ZR 178/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zum Mitverschulden der Klägerin veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.
Von einer Begründung wird im übrigen abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 99.442,76 €
Ende der Entscheidung
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