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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.01.2003
Aktenzeichen: VII ZR 179/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 97 Abs. 1

Entscheidung wurde am 07.05.2003 korrigiert: Verkündungsdatum wurde korrigiert
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 179/02

vom

23. Januar 2003

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. April 2002 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte wurde in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat seinen Vortrag über die Abnahmebegehung am 17. Mai 1999 ersichtlich zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen.

Im übrigen wird von einer näheren Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 82.233,30 €



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