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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2002
Aktenzeichen: VII ZR 180/02
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. April 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Beschwerde nach einem Gegenstandswert von 161.635,38 €.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Denn schon der von der Beschwerde beanstandete Fehler liegt nicht vor. Das Kammergericht hat darauf abgestellt, daß der Beklagte bis zur letzten mündlichen Verhandlung die Aufrechnung nicht erklärt hat. Das ist zutreffend. Eine etwaige Aufrechnungserklärung im Schriftsatz vom 11. März 2002 hätte das Kammergericht nicht berücksichtigen müssen, weil der Schriftsatz dazu nicht nachgelassen war, wie sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2002 ergibt. Weder die Hinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung noch der Schriftsatz des Klägers vom 29. Januar 2002 verhielten sich zu einer etwaigen Aufrechnungserklärung des Beklagten. Zutreffend hat das Kammergericht deshalb den Vortrag des Beklagten, die Aufrechnung sei erklärt, dahin verstanden, daß der Beklagte behaupten wollte, er habe die Aufrechnung bis zur letzten mündlichen Verhandlung erklärt.
Ende der Entscheidung
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