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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: VII ZR 181/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 246 Abs. 1 | |
ZPO § 239 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
gegen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Bauner
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Februar 2000 wird insoweit angenommen, als durch Verneinung des zur hilfsweisen Aufrechnung gestellten Minderungsanspruchs wegen der Betonqualität der Tiefgarage in Höhe eines Betrages von 248.900,35 DM zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im übrigen wird die Revision nicht angenommen. Sie hat insoweit keine grundsätzliche Bedeutung und auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO, § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Antrag der Revision, die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1, § 239 Abs. 1 ZPO auch hinsichtlich der übrigen Beklagten und Revisionskläger bezüglich der zur Aufrechnung gestellten Forderung als Gesamthänder und notwendige Streitgenossen Wirkung haben kann (Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 62 Rdn. 29).
Streitwert bis zur Teilannahme: 224.672,31 €
Streitwert nach der Teilannahme: 127.260,73 €
Ende der Entscheidung
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