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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.06.2003
Aktenzeichen: VII ZR 186/01
Rechtsgebiete: ZPO, VOB/B
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
VOB/B § 13 Nr. 7 Absatz 2 Buchst. d) |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Tenor:
Die gegen die Beklagten zu 3) bis 6) gerichtete Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. April 2001 wird angenommen, soweit die Klage wegen eines hälftigen Mitverschuldens hinsichtlich des Fehlens der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q abgewiesen worden ist.
Die Revision der Klägerin im übrigen und die Revision der Beklagten zu 1), 2) und 9) werden nicht angenommen. Die Rechtsmittel haben insoweit keine grundsätzliche Bedeutung und im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Streitwert vor Teilannahme: € 187.066.216,77 Streitwert nach Teilannahme: € 8.069.285,16
Gründe:
Soweit der Senat die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 1), 2) und 9) nicht annimmt, bemerkt er ergänzend folgendes:
I.
Die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach den Beklagten zu 1), 2) und 9) der Beweis einer vertragsändernden Vereinbarung bezüglich der Konsolenerrichtung nicht gelungen ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat die Beklagten auch zutreffend als beweisbelastet angesehen: Der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Grundsatz, daß derjenige eine nachträgliche Vertragsänderung zu beweisen hat, der sich auf sie beruft (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 - X ZR 30/93, BauR 1995, 92, 93 = ZfBR 1995, 27), geht der Regel vor, daß der Auftraggeber nach Abnahme der Leistung deren Mangelhaftigkeit und als deren Voraussetzung auch den vertraglichen Sollzustand beweisen muß.
II.
Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten zu 1) und 2) und der Beklagten zu 9) als deren Bürgin im Ergebnis zu Recht wegen eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin dem Grunde nach auf die Hälfte des Schadens beschränkt. Der Senat teilt die grundsätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Mitverantwortlichkeit der Klägerin aus Verletzung von Kooperations-, Koordinierungs- und Kommunikationspflichten nicht. Er sieht das mitwirkende Verschulden in dem vom Berufungsgericht festgestellten Versäumnis, das beim Hochwasserschutz verfolgte Konzept und die darin für die Konsole vorgesehene Funktion für die ausführenden Unternehmer planerisch hinreichend zu verdeutlichen.
III.
Der Senat versteht den Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts (Tenor Abschnitt I. 1 Absatz 2) dahin, daß die Feststellung auch Ansprüche aus § 13 Nr. 7 Absatz 2 Buchst. d) VOB/B zur Hälfte erfaßt, soweit die Beklagten zu 1) und 2) den Schaden durch Abschluß einer Versicherung ihrer gesetzlichen Haftpflicht gedeckt haben oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätten decken können.
Ende der Entscheidung
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