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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: VII ZR 186/01
(1)
Rechtsgebiete: ZPO, VOB/B
Vorschriften:
ZPO § 319 | |
ZPO § 321 | |
VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 2 Buchst. d) |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Beschlusses vom 5. Juni 2003 zu ihren bezifferten Anträgen gegen die Beklagten zu 1 und 2 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag ist weder gemäß § 319 ZPO noch entsprechend § 321 ZPO begründet.
Zu einer Berichtigung oder Ergänzung des Beschlusses vom 5. Juni 2003 besteht kein Anlaß. Nach Auffassung des Senats bedurfte der Tenor des angefochtenen Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 27. April 2001 bezüglich der bezifferten Klageanträge keiner im Wege der Auslegung vorzunehmenden Berichtigung dahin, daß auch Ansprüche der Klägerin aus § 13 Nr. 7 Abs. 2 Buchst. d) VOB/B dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt sind. Das Berufungsgericht hat hierzu anders als bei seinem Feststellungsausspruch in den Entscheidungsgründen ausgeführt, Ansprüche aus § 13 Nr. 7 Abs. 2 Buchst. d) VOB/B seien im Verfahren zur Höhe zu prüfen. Damit hat es selbst klargestellt, daß es Feststellungen zu dieser Anspruchsgrundlage nicht dem Klagegrund zurechnet, sondern der Entscheidung zur Höhe vorbehält, somit nicht in seine Klageabweisung im übrigen einbeziehen will.
Eventuelle Bedenken gegen die prozeßrechtliche Zulässigkeit eines solchen Vorgehens sind durch die Entscheidung des Senats, die Revision insoweit mangels Erfolgsaussicht im Ergebnis nicht anzunehmen, erledigt.
Ende der Entscheidung
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