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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: VII ZR 187/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 254
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 187/04

vom 10. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Die gerügte Divergenz zur Senatsentscheidung vom 11. Oktober 1990 - VII ZR 228/89, NJW-RR 1991, 276, liegt nicht vor.

Soweit die NZB hinsichtlich einer Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB zu Überlegungen eine Divergenz sehen will, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, NJW 2004, 2751 zur Auslegung von Vereinbarungen angestellt hat, beruht das Berufungsurteil jedenfalls nicht auf dieser Frage. Denn das Berufungsgericht hat ersichtlich die vom Landgericht vorgenommene Abwägung auch in der Sache als richtig bestätigt.

Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Klägerin (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 47.410,79 €

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