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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 04.12.1997
Aktenzeichen: VII ZR 187/96
Rechtsgebiete: BGB, ABGB


Vorschriften:

BGB vor § 145
BGB § 649 Satz 2
AGBG § 1
BGB vor § 145

Der Beitritt eines Dritten zu einem Vertrag ist nur wirksam, wenn sich die Vertragsparteien und der Dritte über den Vertragsbeitritt geeinigt haben.

AGBG § 1; BGB § 649 Satz 2

Ist ein Architekt Verwender einer nach dem AGB-Gesetz unwirksamen Klausel über die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, nach der das auf diesen Leistungsanteil entfallende Honorar abzüglich pauschal 40 % für ersparte Aufwendungen ohne Regelung des Gegenbeweises vereinbart ist, dann kann er selbst nicht mehr als 60 % seines Honorars verlangen, wenn sich nach den Grundsätzen über die Abrechnung vorzeitig beendeter Architektenverträge (BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - VII ZR 219/94 = ZfBR 1996, 200 = BauR 1996, 412 = NJW 1996, 1751) ein Honorar ergeben sollte, das 60 % der Forderung übersteigt.

BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - VII ZR 187/96 - OLG Dresden LG Leipzig


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 187/96

Verkündet am: 4. Dezember 1997

Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann. und Dr. Kuffer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. April 1996, soweit zu ihrem Nachteil entschieden ist, aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Die Klägerin, eine Ingenieurgesellschaft, verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldner Honorar für erbrachte und nicht erbrachte Planungsleistungen. Die Beklagten sind der Ansicht, daß sie nicht Schuldner der Honorarforderung seien. Außerdem beanstanden sie die Berechnung des Honorars für die nicht erbrachten Leistungen.

II.

Die Streithelferinnen der Klägerin, eine Bauherrengemeinschaft, beauftragten im Oktober 1992 die E.C. & Partner GmbH mit Architektenleistungen für ein Bauvorhaben in L. Im Juni 1993 übersandte die Klägerin an E.C., den Beklagten zu 1, ein Vertragsangebot für Sonderleistungen, die in dem Architektenvertrag nicht enthalten waren. Der Beklagte zu 1 unterschrieb das Angebot am 28. Juli 1993 mit seinem Namen sowie dem Zusatz "i.A." und sandte es zurück. Bis zu einer Besprechung vom 4. November 1993 führte die Klägerin einen Teil der Leistung aus. Im Anschluß an die Besprechung stellte sie ihre Arbeiten ein. Ende November kündigte der Beklagte zu 1 das Vertragsverhältnis.

Mit ihrer Schlußrechnung vom November 1993 verlangt die Klägerin von den Beklagten Honorar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen von insgesamt 94.481,77 DM.

Ende September 1993 hatten die Beklagten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Nach § 13 des Gründungsvertrages sollten schwebende Geschäfte der einzelnen Partner gemeinsam fortgeführt werden und die GbR in die Verträge des Beklagten zu 1 eintreten.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin den auf 94.349,46 DM korrigierten Betrag aus ihrer Schlußrechnung von den Beklagten als Gesamtschuldner. Der Berechnung ihres Honorars hat die Klägerin die vertraglich vereinbarten Baukosten zugrunde gelegt. Für die nicht erbrachten Leistungen verlangt sie entsprechend der vertraglichen Vereinbarung das Honorar abzüglich 40 % für ersparte Aufwendungen.

III.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsanteils stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

II.

1. Das Berufungsgericht ist mit folgenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, daß sowohl der Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 Schuldner der Honorarforderung seien.

a) Die Beklagten hätten nicht bewiesen, daß der Vertrag erkennbar im Namen der Streithelferinnen abgeschlossen worden sei. Nach den Umständen der Verhandlungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1, die dem Angebot vom 28. Juli 1993 vorausgegangen seien, habe die Klägerin den Beklagten zu 1 als ihren Vertragspartner ansehen dürfen. Im Hinblick auf diese Umstände genüge der Zusatz "i.A." nicht, um den Vertreterwillen hinreichend offenzulegen. Ob der Vortrag der Beklagten, die Klägerin sei vor Abschluß des Vertrages darüber informiert worden, daß die Streithelferinnen Auftraggeber hätten sein sollen, hinreichend substantiiert sei, könne dahinstehen. Die Klage sei auch dann begründet, wenn der Beklagte zu 1 die Vertretung offengelegt habe, weil er ohne Vertretungsmacht gehandelt habe (§ 179 Abs. 1 BGB).

b) Die Beklagte zu 2 hafte, unabhängig davon, ob der Beklagte zu 1 die Vertretung offengelegt habe, nach § 13 des Gründungsvertrages aufgrund einer Schuldmitübernahme.

2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten insgesamt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht hätte die Frage, ob der Beklagte zu 1 die Vertretung offengelegt hat, nicht offenlassen dürfen. Falls der Beklagte zu 1 die Vertretung nicht hinreichend offengelegt haben sollte, wäre er selbst Vertragspartner geworden. Sollte er hingegen, wie er unter Beweisantritt im Berufungsrechtszug behauptet hat, die Klägerin vor Abschluß des Vertrages darüber informiert haben, daß er als Vertreter der Streithelferinnen auftreten werde, würde er, weil er nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, gemäß § 179 Abs. 1 BGB der Klägerin wahlweise auf Erfüllung des Vertrages oder auf Schadensersatz haften. Die Frage, ob der Klägerin ein vertraglicher Anspruch oder ein Anspruch nach § 179 Abs. 1 BGB zusteht, muß deshalb entschieden werden, weil sie für eine etwaige Haftung der Beklagten zu 2 von Bedeutung ist.

b) Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist eine Mithaftung der Beklagten zu 2 als Gesamtschuldnerin weder aufgrund einer Schuldmitübernahme (1.) noch aufgrund eines Vertragsbeitritts (2.) gegeben.

(1.) § 13 des Gründungsvertrages vom September 1993 regelt lediglich einen Vertragsbeitritt zu schwebenden Verträgen des jeweils anderen Vertragspartners und nicht eine Schuldmitübernahme etwaiger vertraglicher Ansprüche oder eines Anspruchs nach § 179 Abs. 1 BGB. Umstände, die es rechtfertigen würden, die Regelung des § 13 des Gründungsvertrages im Sinne einer Schuldmitübernahme auszulegen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

(2.) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt der Beitritt einer Partei zu einem Vertrag voraus, daß die ursprünglichen Parteien und die eintretende Partei sich über den Vertragsbeitritt einigen (BGH, Urteil vom 2. Juli 1975 - VIII ZR 223/73 = BGHZ 65, 49, 51 ff; Urteil vom 29. November 1978 - VIII ZR 263/77 = BGHZ 72, 394, 397 f). Danach wäre ein Vertragsbeitritt der Beklagten zu 2 zu einem etwaigen Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 nicht wirksam, weil es an der erforderlichen Vereinbarung mit der Klägerin oder an deren Zustimmung fehlt. Ein Beitritt der Beklagten zu 2 zu den möglicherweise zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 begründeten Schuldverhältnis nach § 179 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht erfolgt. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen keine Umstände vor, die eine Auslegung des § 13 des Gründungsvertrages in dem Sinne rechtfertigen, daß neben schwebenden Verträgen auch das Schuldverhältnis nach § 179 Abs. 1 BGB erfaßt wird, das die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht regelt, ohne daß der vollmachtlose Vertreter Vertragspartei wird (BGH, Urteil vom 14. November 1969 - V ZR 97/66 = NJW 1970, 240). Außerdem wäre ein etwaiger Beitritt der Beklagten zu 2 zu dem Schuldverhältnis nach § 179 Abs. 1 BGB unwirksam, weil die erforderliche Zustimmung der Klägerin zu einem Beitritt nicht vorliegt.

III.

1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin für erbrachte und für die nicht erbrachten Leistungen ein Honorar in Höhe von insgesamt 86.287,23 DM zuerkannt. Für die nicht erbrachten Leistungen hat es die von der Klägerin verlangten 60 % des auf diese Leistung entfallenden Honoraranteils mit der Erwägung als begründet erachtet, die Vertragsklausel über die Berechnung des Honorars für nicht erbrachte Leistungen sei mit dem AGB-Gesetz vereinbar.

2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtsfehlerhaft. Die Honorarforderung der Klägerin für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen ist nicht fällig, weil die Honorarschlußrechnung nicht prüffähig ist.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats muß der Architekt, der nach vorzeitiger Beendigung eines Architektenvertrages sein Honorar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen verlangt, die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen vollständig abrechnen (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93 = ZfBR 1994, 219 = BauR 1994, 655 = NJW-RR 1994, 1238). Unabhängig von der für die nicht erbrachten Leistungen verlangten Pauschale in Höhe von 60 % ist die Honorarschlußrechnung nur prüffähig, wenn der Architekt die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen im einzelnen aufgliedert, voneinander abgrenzt und die Honoraranteile zuordnet. Diesen Anforderungen genügt die Schlußrechnung der Klägerin nicht.

b) Die Klägerin kann ihr Honorar für die nicht erbrachten Leistungen nicht in der Weise berechnen, daß sie das auf diesen Leistungsanteil entfallende Honorar abzüglich pauschal 40 % für ersparte Aufwendungen verlangt, weil die entsprechende Vertragsklausel nach dem AGB-Gesetz unwirksam ist. Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien ist die Klägerin Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrem Angebot.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Abrechnungsklauseln in Architektenverträgen unwirksam, die dem Auftragnehmer nicht die Möglichkeit einräumen, den Nachweis zu erbringen, daß der Architekt höhere ersparte Aufwendungen gehabt hat (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - VII ZR 250/94 = ZfBR 1997, 36 = BauR 1997, 156 = NJW 1997, 259). Danach ist die Vertragsklausel unwirksam, weil sie dem Auftraggeber die Möglichkeit eines entsprechenden Nachweises nicht eröffnet.

Falls die Klägerin die Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, kann sie ihr Honorar für die nicht erbrachten Leistungen nur nach den Grundsätzen abrechnen, die der Senat für die Abrechnung eines vorzeitig beendeten Architektenvertrages entwickelt hat (BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - VII ZR 219/94 = ZfBR 1996, 200 = BauR 1996, 412 = NJW 1996, 1751). Allerdings kann die Klägerin als Verwenderin der Klausel selbst dann nicht mehr als 60 % ihres Honorars verlangen, wenn sich nach diesen Grundsätzen ein Honorar ergeben sollte, das 60 % der Forderung übersteigt, weil sie sich als Verwenderin nicht auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen kann.

Im übrigen hat die Klägerin ihrer Schlußrechnung entgegen § 10 HOAI nicht die nach DIN 276 (1981) zu ermittelnden anrechenbaren Kosten zugrunde gelegt, sondern die der vorläufigen Honorarermittlung.

Ende der Entscheidung

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