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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.2006
Aktenzeichen: VII ZR 188/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Tenor:
Der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.
Das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2005 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Es hat die Vernehmung des Zeugen W. zu Unrecht abgelehnt. Es ist unerheblich, welche Aussagen in der Vernehmung vor dem Landeskriminalamt protokolliert worden sind und welche schriftliche Darstellung der Zeuge in einem anderen Gerichtsverfahren gegeben hat. Auf den Beweisantritt des Klägers hätte das Berufungsgericht den Zeugen vernehmen müssen (BGH, Urteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324, 1325 m.w.N.).
Der Verfahrensfehler kann entscheidungserheblich sein. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage einer Beweisaufnahme unter Einbeziehung des Zeugen zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis kommt.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die neuen rechtlichen Erwägungen der Nichtzulassungsbeschwerde zu berücksichtigen und sich auch mit den weiteren Rügen auseinanderzusetzen.
Gegenstandswert: 90.580,45 €.
Ende der Entscheidung
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