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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: VII ZR 188/07
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 354 a a.F.
Ist eine trotz Abtretungsverbot erfolgte Abtretung nach § 354 a Satz 1 HGB wirksam, kann der Schuldner in Kenntnis der Abtretung mit dem Zedenten keinen Vergleich schließen, nach dem die Forderung ganz oder teilweise nicht mehr geltend gemacht werden kann.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 188/07

Verkündet am: 13. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und Leupertz

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. Oktober 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restwerklohn aus abgetretenem Recht.

Mit schriftlichem Bauvertrag vom 25. Juni 2004 beauftragte die Beklagte die H. GmbH (im Folgenden: Zedentin) mit Abbrucharbeiten. In § 11 dieses Vertrages heißt es:

"Eine Abtretung der dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG erwachsenden Forderung an Dritte ist ohne Zustimmung des AG ausgeschlossen."

Am 13. September 2004 trat die Zedentin ihre Forderungen gegen die Beklagte aus dem Bauvertrag in Höhe von 30.000 € erfüllungshalber an die Klägerin ab, die der Zedentin Baumaschinen zur Durchführung ihrer Arbeiten vermietet hatte. Diese Forderungsabtretung teilte die Zedentin der Beklagten mit Schreiben vom 15. September 2004 mit. Im Telefax vom 9. November 2004 erklärte die Beklagte gegenüber der Zedentin:

"...zunächst haben wir Ihre Forderungsabtretung an die Firma E. vom 13.09.2004 zur Kenntnis genommen. Soweit geprüfte Rechnungsbeträge an Sie auszuzahlen sind, so werden wir unter Berücksichtigung der zuvor genannten Forderungsabtretung fällige und von Ihnen bestätigte Rechnungen der Firma E. direkt an diese zum Ausgleich bringen. Diese Erklärung erfolgt aber ungeachtet vorrangiger Rechte Dritter."

Mit Schreiben vom 18. November 2004 teilte die Zedentin der Beklagten mit, dass Rechnungen der Klägerin in Höhe von 13.304 € freigegeben und zu bezahlen seien.

Am 12. Januar 2005 kündigte die Beklagte den Bauvertrag mit der Zedentin. In der Folge entstand zwischen der Beklagten und der Zedentin Streit über den nach der Kündigung noch an die Zedentin zu zahlenden Restwerklohn. Am 18./20. Januar 2005 einigten sie sich, dass die Beklagte an die Klägerin die von der Zedentin bestätigten Rechnungen in Höhe von 13.304 € zahlt und an die Zedentin 30.995,84 € sowie weitere 400 €. Diese Zahlungen leistete die Beklagte. Am 30. August 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zedentin eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab der Klägerin die Werklohnforderung zum eigenen Einzug frei.

Die Klägerin klagt weitere 8.519,41 € nebst Zinsen aus abgetretenem Recht ein. Sie behauptet, die Beklagte habe bereits vor der Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Zedentin die Zustimmung zur Abtretung einer erstrangigen Forderung aus dem Bauvertrag in Höhe von 30.000 € erteilt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Jena 2008, 18 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, dass die zwischen der Zedentin und der Klägerin erfolgte Abtretung eines Teils der Werklohnforderung trotz des bestehenden Abtretungsverbotes nach § 354 a Satz 1 HGB wirksam sei. Es lässt offen, ob die Zedentin über die Vergleichsbeträge hinaus Forderungen gegen die Beklagte hätte geltend machen können. Denn die Beklagte habe mit der Zedentin einen Vergleich über die Restwerklohnforderung schließen können. Durch den Vergleich sei die Gesamtforderung auf die Vergleichssumme reduziert worden. Die Beklagte habe die Vergleichsbeträge mit Wirkung für und gegen die Klägerin schuldbefreiend an die Zedentin gezahlt.

Auf die von der Klägerin behaupteten Absprachen mit der Beklagten, nur noch an die Klägerin zu zahlen, komme es nicht an. Diese seien unwirksam; denn nach § 354 a Satz 2 HGB könne der Schuldner grundsätzlich mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Hiervon abweichende Vereinbarungen verstießen gegen § 354 a Satz 3 HGB, der sich auch auf Satz 2 beziehe.

Eine unzulässige Rechtsausübung, bei deren Vorliegen die Tilgungswirkung nach § 354 a Satz 2 HGB nicht eingetreten wäre, sei nicht gegeben. Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse gehabt, an die Zedentin zu leisten und sich durch Zahlung des restlichen Vergleichsbetrages von ihren Verbindlichkeiten zu befreien, nachdem die Zedentin ihr gegenüber eine über den Betrag von 13.304 € hinausgehende Forderung der Klägerin nicht bestätigt habe.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht geht offenbar davon aus, dass der Zedentin vor dem Vergleich Forderungen zugestanden haben könnten, die den nach dem Vergleich insgesamt zu zahlenden Betrag jedenfalls in Höhe der Klageforderung übersteigen. Zu Unrecht prüft es diese Forderungen nicht, weil es rechtsfehlerhaft den Vergleich zwischen der Beklagten und der Zedentin für wirksam hält.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass das in § 11 des Bauvertrages enthaltene Verbot der Abtretung ohne Zustimmung der Beklagten einem Abtretungsausschluss nach § 354 a HGB (in der bis zum 18. August 2008 geltenden Fassung) gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 275/03, ZIP 2005, 445) und die Abtretung eines Teils der Werklohnforderung an die Klägerin nach § 354 a Satz 1 HGB gleichwohl wirksam ist.

2. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Beklagte mit der Zedentin trotz wirksamer Abtretung einen der Klägerin gegenüber wirksamen Vergleich schließen konnte, in dem diese möglicherweise wegen eines Teils ihrer werkvertraglichen Vergütungsforderung nachgegeben hat.

a) Mit der Abtretung der Teilwerklohnforderung ist die Klägerin Forderungsinhaberin geworden. Die Zedentin hat ihre Rechte an der abgetretenen Forderung, insbesondere ihre Einzugsermächtigung, verloren. § 354 a Satz 2 HGB gibt ihr lediglich eine Empfangszuständigkeit (MünchKommHGB/K. Schmidt, § 354 a Rdn. 19). Diese ergibt sich daraus, dass die Beklagte nach § 354 a Satz 2 HGB unabhängig von der Kenntnis der Abtretung sowohl an die Klägerin als Zessionarin als auch an die H. GmbH als Zedentin mit befreiender Wirkung leisten kann (vgl. BT-Drucks. 12/7912, S. 25 unter 5 b).

b) Die Beklagte konnte nach der Forderungsabtretung mit der Zedentin keinen wirksamen Vergleich schließen.

aa) Grundsätzlich endet nach § 407 Abs. 1 BGB mit der Kenntnis des Schuldners von der Abtretung die Möglichkeit des Zedenten, wirksam in Ansehung der Forderung Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Ob § 354 a Satz 2 HGB den Schuldner davon abweichend berechtigt, nach Abtretung mit dem Zedenten einen Vergleich über die Forderung zu schließen, ist in der Literatur umstritten und bislang höchstrichterlich nicht geklärt.

Einerseits wird dies bejaht. Dem Schuldner solle ein über § 407 Abs. 1 BGB hinausgehender Schutz gewährt werden. Die Rechtsposition des Schuldners gegenüber dem Zedenten solle durch die entgegen dem Abtretungsverbot nach § 354 a Satz 1 HGB wirksame Abtretung erhalten bleiben, so dass er auch bei Kenntnis der Abtretung andere forderungsbezogene Rechtsgeschäfte mit dem Zedenten wirksam vornehmen könne. Die Gleichstellung der sonstigen Rechtsgeschäfte sei im Rahmen des § 354 a Satz 2 HGB im Wege ergänzender Rechtsfortbildung vorzunehmen (Canaris, HGB Großkommentar, 4. Auflage, § 354 a Rdn. 12; ders. Handelsrecht, § 26 Rdn. 27; Bauer, § 354 a HGB - eine geglückte gesetzgeberische Lösung eines rechtspolitischen Problems?, Diss. 2001, S. 132, 129 ff.; Saar, ZIP 1999, 988, 992; Wagner, WM Sonderbeilage 1/1996, S. 15; ders. WM 1994, 2093, 2100).

Andererseits wird vertreten, dass ein Vergleich zwischen Schuldner und Zedent nicht gemäß § 354 a Satz 2 HGB wirksam sein könne. Dies wird damit begründet, dass der Zedent lediglich eine Empfangszuständigkeit habe, die weder dem Schuldner noch dem Zedenten die Befugnis gebe, Letzteren noch als Forderungsinhaber zu behandeln. Sowohl der Wortlaut als auch die Systematik sprächen dafür, forderungsbezogene Rechtsgeschäfte als nicht von § 354 a Satz 2 HGB erfasst anzusehen (MünchKommHGB/K. Schmidt, § 354 a Rdn. 22; Ensthaler/B. Schmidt, GK-HGB, § 354 a Rdn. 11; Pfeiffer/Lange, Handbuch der Handelsgeschäfte, § 6 Rdn. 96; Staudinger/Busche, BGB, Bearbeitung 2005, § 399 Rdn. 71; Baukelmann, Festschrift für Hans Erich Brandner zum 70. Geburtstag, S. 185, 195 f.; Bruns, WM 2000, 505, 509; Derleder, BB 1999, 1561, 1562).

bb) Diese letztgenannte Auffassung trifft zu. Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 354 a Satz 2 HGB, in dem der Begriff "leisten" verwendet wird. Gemeint sind damit die Erfüllungshandlungen im Sinne der §§ 362, 364 BGB, denen die Aufrechnung gleichsteht (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 358/02, NJW-RR 2004, 50, 52; Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 275/03, ZIP 2005, 445). Anders als in § 407 Abs. 1 BGB, wo der Gesetzgeber die forderungsbezogenen Rechtsgeschäfte der Leistung gleichgestellt hat (so auch in § 893 BGB und in § 2367 BGB), findet sich in § 354 a Satz 2 HGB hierfür kein Hinweis.

Aus der Entstehungsgeschichte der Norm lässt sich ein anderes Verständnis des Begriffs "leisten" nicht herleiten. Ziel der Regelung soll es sein, "das Interesse des Forderungsschuldners, sich nicht auf wechselnde Gläubiger einzustellen sowie Verrechnungen und Zahlungsvereinbarungen mit dem alten Gläubiger vornehmen zu können" zu wahren (BT-Drucks. 12/7912, S. 25 unter 5 b). Als "Zahlungsvereinbarung" im Sinne der Gesetzesbegründung lässt sich nicht der Abschluss des Vergleichs über die Forderung verstehen; denn dadurch würde dem Zedenten eine Verfügung über die bereits wirksam abgetretene Forderung gestattet werden (K. Schmidt, Festschrift für Herbert Schimansky, 1999, S. 503, 511). Ein über eine bloße Empfangszuständigkeit hinausgehendes Recht des Zedenten, insbesondere eine Verfügungszuständigkeit zum Abschluss eines Vergleichs, vermag § 354 a Satz 2 HGB jedoch nicht zu begründen. Nur dem Schuldner soll die Rechtsposition erhalten bleiben, die dieser dem Zedenten gegenüber innehatte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 275/03, ZIP 2005, 445). Der Zedent dagegen soll nach wirksamer Abtretung nicht über fremde Rechtspositionen (des Zessionars) in einer diese verkürzenden Weise verfügen können (so zu Recht Derleder, BB 1999, 1561, 1562). Der Schuldnerschutz des § 354 a Satz 2 HGB bleibt hinreichend gewahrt, wenn die Vorschrift eng ausgelegt wird.

Ein Vergleich des Schuldners mit dem Zedenten, nach dem die Forderung ganz oder teilweise nicht mehr geltend gemacht werden kann, ist deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 BGB wirksam. Da § 354 a HGB nach der Gesetzesbegründung die Interessen des Schuldners wie auch die schutzwürdigen Belange Dritter gleichrangig stellt (BT-Drucks. 12/7912, S. 25), muss eine Mitteilung über die erfolgte Abtretung an den Schuldner auch im Rahmen des § 354 a HGB für eine entsprechende Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sorgen. Ab diesem Zeitpunkt kann der Schuldner nur noch mit dem Zessionar wirksam einen solchen Vergleich schließen. Die Gegenansicht hätte eine nicht unerhebliche Entwertung der Forderungsabtretung als Kreditmittel zur Folge, die im Widerspruch zur gesetzgeberischen Intention stünde (BT-Drucks. 12/7912, S. 25 unter 5 a; vgl. Baukelmann, Festschrift für Brandner, aaO, S. 196).

3. Demnach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Vorsorglich weist der Senat zu der Frage, ob die Beklagte mit schuldbefreiender Wirkung an die Zedentin zahlen konnte, auf Folgendes hin. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe der Abtretung in einem vorher geführten Gespräch mit der Zedentin und der Klägerin zugestimmt. Ist das der Fall, ist § 354 a HGB nicht anwendbar. Es kommt dann darauf an, wie die Abrechnungsmodalitäten geregelt wurden. Diese Frage hat das Berufungsgericht letztlich offengelassen.

Auf die Frage, ob § 354 a Satz 3 HGB dazu führt, dass eine Vereinbarung unwirksam ist, mit der der Schuldner auf das Recht verzichtet, an den Zedenten zu zahlen, kommt es nur an, wenn die Klägerin sich allein auf das Fax vom 9. November 2004 stützen kann. Denn in diesem Fax hat die Beklagte der Abtretung nicht zugestimmt, sondern lediglich erklärt, sie werde an die Klägerin zahlen.

Der Senat hat Bedenken gegen die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, eine nach der Abtretung getroffene Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Zessionar sei nach § 354 a Satz 3 HGB unwirksam. Diese Meinung wird zwar unter Hinweis auf den Wortlaut und die systematische Stellung des § 354 a Satz 3 HGB auch in der Literatur vertreten (Baumbach/Hopt, HGB, 33. Auflage, § 354 a Rdn. 3; Ruß in HK-HGB, 7. Auflage, § 354 a Rdn. 5; Nörr/Scheyhing/Pöggeler, Sukzessionen, 2. Auflage, § 3 VII 5; Wagner, WM Sonderbeilage 1/1996, S. 3 f.). Diese Auffassung berücksichtigt jedoch nach Ansicht des Senats nicht ausreichend, dass § 354 a Satz 2 HGB dem Schutz des Schuldners dient und nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber diesem die Möglichkeit nehmen wollte, nach einer ihm bekannt gewordenen Abtretung auf den eingeräumten Schutz zu verzichten. Es spricht daher viel dafür, das Gesetz einschränkend dahin auszulegen, dass nach der Abtretung erfolgte Vereinbarungen des Schuldners mit dem Zessionar, die Zahlungen würden an diesen erfolgen, nicht von der Verbotsnorm erfasst sind (MünchKommHGB/K. Schmidt, § 354 a Rdn. 30; Ensthaler/B. Schmidt, GK-HGB, 7. Auflage, § 354 a Rdn. 15; Pfeiffer/Lange, Handbuch der Handelsgeschäfte, § 6 Rdn. 102; Bauer, § 354 a, aaO, S. 137; Henseler, BB 1995, 5, 8 f.; Saar, ZIP 1999, 988, 993). Schützenswerte Interessen des Zedenten stehen dem nicht entgegen. Dieser hat keinen Anspruch darauf, dass die Zahlung an ihn erfolgen kann. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Vereinbarung, der Schuldner werde an den Zessionar zahlen, gegen ein öffentliches Interesse verstößt.

Ende der Entscheidung

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