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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 23.07.2009
Aktenzeichen: VII ZR 191/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 240 | |
ZPO § 547 |
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juli 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und
die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juni 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt vom Beklagten als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH, der früheren Beklagten, restlichen Werklohn. Die frühere Beklagte hatte gegen die Klageforderung mit Ersatzvornahme-, Vertragsstrafen- und Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Das Landgericht hat im März 2004 der Klage überwiegend stattgegeben. Die Entscheidung über die Aufrechnung mit den Ersatzvornahmekosten und hilfsweise mit dem Verzugsschaden hat es dem Nachverfahren vorbehalten. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil zunächst bestätigt. Nach Aufhebung seines Urteils durch den Senat (Urteil vom 24. November 2005 - VII ZR 304/04, BGHZ 165, 134) hat es mit Urteil vom 7. Juni 2006 das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Bereits im Juli 2004 ist das Landgericht im Einverständnis mit den damaligen Parteien in das Nachverfahren übergegangen und hat am 20. Juni 2006 ein Schlussurteil verkündet. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens, am 15. Januar 2007, ist über das Vermögen der früheren Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In Unkenntnis dessen hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 6. Juni 2007 das Schlussurteil des Landgerichts weitgehend aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Wegen der Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der früheren Beklagten am 15. Januar 2007 durfte weder vor dem Berufungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden noch ein Urteil ergehen. Auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungsgrund kommt es dabei nicht an.
Das Berufungsurteil beruht auf einem Verfahrensfehler, der den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO begründet. Die frühere Beklagte war seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ordnungsgemäß vertreten (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2007 - X ZR 20/05, bei [...] und vom 27. Januar 2009 - XI ZR 519/07, MDR 2009, 583).
Ende der Entscheidung
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