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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 05.11.1998
Aktenzeichen: VII ZR 191/97
Rechtsgebiete: BGB, HOAI, ZPO


Vorschriften:

BGB § 241 Satz 1
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7
HOAI § 8 Abs. 2
ZPO § 263 F. 3. Dezember 1976 (= § 264 aF)
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 191/97

Verkündet am: 5. November 1998

Heinzelmann Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

BGB § 241 Satz 1, § 196 Abs. 1 Nr. 7

a) Abschlagsforderungen verjähren selbständig.

b) Verjährte Abschlagsforderungen können von dem Architekten als Rechnungsposten in die Schlußrechnung eingestellt und geltend gemacht werden.

HOAI § 8 Abs. 2

Eine Abschlagsforderung wird erst fällig, wenn dem Auftraggeber eine prüffähige Abschlagsrechnung zugegangen ist.

ZPO § 263 F: 3. Dezember 1976 (= § 264 aF)

a) Abschlagsforderung und Schlußforderung sind unterschiedliche Streitgegenstände.

b) Die Umstellung einer Klage auf Abschlagsforderung in eine Klage auf Schlußforderung ist eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO.

BGH, Urteil vom 5. November 1998 - VII ZR 191/97 - OLG Jena LG Gera


Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Hausmann und Dr. Wiebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. März 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

I.

Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht von der beklagten Gemeinde Architektenhonorar in Höhe von 274.945,25 DM. Die Beklagte verteidigt sich unter anderem mit der Einrede der Verjährung.

II.

Im September 1991 schlossen die Beklagte und die Firma S. & P. GmbH einen Vertrag über die Planung eines Gewerbegebietes der Gemeinde. Ende 1991 schloß die Firma S. & P. mit der S.-N. GbR namens und im Auftrag der Beklagten einen Architektenvertrag über die Erschließungsplanung des Industriegebietes P..

Nachdem der Architekt S. aus der GbR ausgeschieden war, änderten die Firma S. & P. und die GbR den Architektenvertrag dahingehend, daß der Architekt N. allein Vertragspartner sein und der Auftragnehmer berechtigt sein sollte, einen Subunternehmer einzuschalten.

Der Architekt N. beauftragte den Kläger als Subunternehmer mit der Erstellung des Erschließungsplanes. Dieser führte die Planung durch und übergab sie der Firma S. & P. Ob und wann diese Planung der Beklagten übermittelt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Unter dem 8. Oktober 1992 stellte der Architekt N. der Firma S. & P. als "Vertreterin" der Beklagten 274.954,52 DM als Abschlagszahlung in Rechnung. Die Beklagte bezahlte nicht. Eingeleitet durch Schriftverkehr zwischen den Parteien Mitte des Jahres 1994 führten die Parteien Vergleichsverhandlungen, die mit der endgültigen Ablehnung eines Vergleichsvorschlags durch die Beklagte durch Schriftsatz vom 11. Mai 1995 endeten. Die am 24. Juli 1995 eingereichte Klageschrift wurde der Beklagten am 29. August 1995 zugestellt.

III.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme mit der Begründung stattgegeben, die Honorarforderung sei entstanden. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die möglicherweise entstandene Forderung sei jedenfalls verjährt. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Revision des Klägers hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

II.

1. Das Berufungsgericht hat die Verjährung der Klagforderung mit folgenden Erwägungen bejaht:

Die Honorarforderung, geltend gemacht mit Schreiben vom 8. Oktober 1992, sei ohne eine Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB am 31. Dezember 1994 verjährt. Selbst wenn die Verjährung während des gesamten Zeitraumes der Vergleichsverhandlungen bis zum 11. Mai 1995, der endgültigen Ablehnung des Vergleichsvorschlages durch die Beklagte, gehemmt gewesen sei, sei die Forderung verjährt. Die Klage sei erst zwei Monate und 13 Tage nach dem 11. Mai 1995 anhängig gemacht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die zwei Monate und 3 Tage vor ihrem Ablauf gehemmte Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen.

2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur teilweise stand. Zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß eine Abschlagsforderung selbständig verjähren kann (b). Ob die Klagforderung besteht (a) und noch nicht verjährt ist, läßt sich aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen (c).

a) Zugunsten des Klägers ist im Revisionsverfahren zu unterstellen, daß der Anspruch auf Abschlagszahlung in der Person des Architekten N. entstanden und von diesem rechtswirksam an den Kläger abgetreten worden ist. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist für die revisionsrechtliche Beurteilung zu unterstellen, daß dieser Anspruch fortbesteht und nicht deshalb entfallen ist, weil N. mit der Leistung des Klägers als seines Subunternehmers die vertraglich geschuldete Leistung vollständig erbracht hat oder weil der Vertrag vorzeitig durch eine Kündigung einer der Vertragsparteien beendet worden ist. Für das Vorbringen der Revision, der geltend gemachte Betrag werde, nachdem die Beklagte ihr Vorhaben, ein Gewerbegebiet zu erstellen, endgültig aufgegeben habe, als Anspruch auf Teilschlußzahlung weiterverfolgt, fehlt eine tragfähige Grundlage (§ 561 ZPO). Eine Umdeutung der Klage auf eine Abschlagszahlung in eine Klage auf eine Teilschlußforderung für erbrachte Leistungen bis zu einer etwaigen vorzeitigen Beendigung des Vertrages ist nicht möglich, weil es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt (vgl. hierzu Nichtannahmebeschluß vom 3. Juli 1997 - VII ZR 282/96; Revision gegen das Urteil des Thür. OLG v. 14. August 1996 - 7 U 1253/95 = OLG-Rp Jena 1996, 257-259, in Juris dokumentiert).

b) Der Senat hat die in Rechtsprechung und Lehre umstrittene Frage, ob Abschlagsforderungen eines Architekten selbständig verjähren können, bisher nicht entschieden. Nach der überwiegenden Ansicht im Schrifttum verjähren Abschlagsforderungen selbständig gemäß den §§ 196, 198, 201 BGB in zwei Jahren (vgl. Locher/Koeble/Frick, HOAI, 7. Aufl., § 8 Rdn. 64; Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 8 Rdn. 19; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Aufl., § 8 Rdn. 60 bis 62; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Aufl. Rdn. 982).

Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung an. Abschlagsforderungen sind schuldrechtliche Ansprüche i.S.d. § 241 Satz 1 BGB, die vom Gläubiger mit Eintritt der Fälligkeit selbständig geltend gemacht werden können und gegen die der Schuldner sich beispielsweise mit Zurückbehaltungsrechten verteidigen kann. Der Architekt ist allerdings nicht gehindert, den Betrag der verjährten Abschlagsforderung als Rechnungsposten in seine Schlußrechnung einzustellen und geltend zu machen. Der Anspruch aus der Honorarschlußrechnung ist eine neue eigenständige Forderung, für die einheitlich eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt (Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 8 Rdn. 19; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Aufl., § 8 Rdn. 61; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Aufl. Rdn. 983).

c) Das Berufungsgericht hat den Ablauf der Verjährungsfrist für die Klagforderung bejaht, ohne daß es die für den Beginn der Verjährung erforderlichen Fälligkeitsvoraussetzungen festgestellt hat.

(1.) Die Abschlagsforderung wird, da die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, fällig, wenn der Kläger den Abschlag mit einer Abschlagsrechnung für erbrachte Leistungen gegenüber der Beklagten nachweist und geltend gemacht hat. Die Fälligkeit tritt erst ein, wenn die Abschlagsrechnung dem Auftraggeber zugegangen ist (Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 8 Rdn. 10 a).

(2.) Zum Zeitpunkt des Zugangs der Abschlagsrechnung, die zwischen den Parteien streitig ist, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Beide Parteien haben hinsichtlich des Zugangs der Abschlagsrechnung Tatsachen behauptet, die ihnen jeweils ungünstig sind. Nach dem Vortrag der Beklagten ist die Forderung nicht verjährt. Die Beklagte hat behauptet, die Firma S. & P. sei nicht ermächtigt gewesen, für sie Abschlagsrechnungen entgegenzunehmen, sie habe die Rechnung erst im Jahre 1993 durch die von dem Gerichtsvollzieher veranlaßte Zustellung erhalten. Da die Verjährung danach erst mit Ablauf des Jahres 1993 hätte beginnen können, konnte sie im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen sein. Der Kläger hat hingegen behauptet, die Abschlagsrechnung sei der Firma S. & P. als Vertreterin der Beklagten im Jahre 1992 zugegangen. Danach wäre die Forderung verjährt.



Ende der Entscheidung

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