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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: VII ZR 193/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka und Safari Chabestari beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe:
Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt für die Klägerin als GmbH eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht oder wenn sie soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89, NJW-RR 1990, 474; st. Rspr.). Diese Voraussetzung hat die Klägerin nicht dargetan; auch der Akteninhalt ergibt dafür keine Anhaltspunkte.
Ende der Entscheidung
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