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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2002
Aktenzeichen: VII ZR 194/01
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 319
ZPO § 554b
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
EGZPO § 26 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 194/01

vom

13. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Endurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. April 2001 wird nicht angenommen.

Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil wird mit der Maßgabe nicht angenommen, daß der vom Berufungsgericht dem Kläger zugesprochene Betrag richtig 112.014,88 DM beträgt (§ 319 ZPO).

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionen haben auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO, § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 72 % und die Beklagte zu 28 % zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 126.880,64 €

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