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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: VII ZR 194/98
Rechtsgebiete: HOAI 1991


Vorschriften:

HOAI § 10 Abs. 2 Nr. 2 F. 1. Januar 1991
HOAI § 10 Abs. 2 Nr. 2 F.: 1. Januar 1991

Maßgebend für die Berechnung des Honorars ist auch bei Kündigung jeweils die Kostenermittlungsart, die der jeweiligen Leistungsphase zur Zeit der Kündigung entspricht (im Anschluß an Urteil vom 16. April 1998 - VII ZR 176/96, BauR 1998, 813 = ZfBR 1998, 239).

Ist danach zutreffend nach dem Kostenanschlag abgerechnet, ändert sich an der Maßgeblichkeit des Kostenanschlags nichts dadurch, daß nach Rechnungsstellung eine Kostenfeststellung vorgelegt wird.

BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - VII ZR 194/98 - OLG Hamburg LG Hamburg


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 194/98

Verkündet am: 8. Juli 1999

Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1999 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Prof. Quack, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 3. April 1998 insoweit aufgehoben, als in Höhe von 1.113.249,03 DM zuzüglich 10 % Zinsen hieraus seit dem 11. Mai 1994 zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Der Kläger verlangt im Revisionsverfahren Zahlung von noch 1.113.249,03 DM für erbrachte Architektenleistungen nach einem vom Beklagten gekündigten Vertrag.

II.

Der Beklagte erteilte dem Kläger mündlich im März 1991 einen Auftrag zu Architektenleistungen über die Errichtung eines Hotels und einer Halle auf dem Nachbargrundstück neben dem Hotel. Auf Veranlassung des Bauamts wurde anstelle des ursprünglich geplanten Untergeschosses vom Kläger ein weiteres Vollgeschoß geplant. Der Kläger war für den Beklagten bis zu dessen Kündigung im Oktober 1993 während der Leistungsphase 8 tätig. Im Mai 1994 waren die Bauarbeiten abgeschlossen, das Hotel wurde eröffnet.

Der Kläger hatte mit Schlußrechnung vom 29. März 1994 in erster Instanz unter Abzug einer geleisteten Abschlagszahlung von 900.000 DM ein Resthonorar von 2.219.498,62 DM für erbrachte Leistungen und nicht erbrachte Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen verlangt. Der Honorarberechnung hatte er für die Phasen 1 bis 4 die Kostenberechnung und für die Phasen 5 bis 9 den Kostenanschlag zugrunde gelegt.

III.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.269.132,02 DM stattgegeben. Vom Beklagten geltend gemachte Aufwendungen und Zurückbehaltungsrechte wegen Mängel und Bauverzögerungen hat das Landgericht für nicht durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Im Schriftsatz vom 20. März 1998 hat der Kläger auf Grundlage der beim Beklagten abgeholten Abrechnungsordner sein Honorar für erbrachte Leistungen nach der Kostenfeststellung neu berechnet und in Anlehnung an die Berechnungsmethode des Landgerichts unter Berücksichtigung einer Abschlagszahlung ein Resthonorar von 1.113.249,03 DM errechnet.

Die Revision des Klägers richtet sich dagegen, daß die Klage bezüglich dieses Betrages zuzüglich 10 % Zinsen hieraus seit 11. Mai 1994 abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt im beantragten Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht ist der Meinung, der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei zur Zeit unbegründet. Der unstreitige Anspruch des Klägers auf Werklohn für die Phasen 1 bis 4, dem das Landgericht für das Hotel in Höhe von 434.718,10 DM und für die Halle in Höhe von 51.507,52 DM stattgegeben habe, sei durch die geleistete Abschlagszahlung abgegolten. Für die Leistungsphasen 5 bis 9 habe der Beklagte weitere Zahlungen nicht zu erbringen, bevor eine prüffähige Schlußrechnung des Klägers vorliege.

Der Kläger habe seiner Schlußrechnung weder eine Kostenfeststellung zugrunde gelegt noch einen Kostenanschlag, der den Anforderungen der HOAI entspreche. Die Kostenfeststellung habe wegen der vorherigen Kündigung nicht mehr zu der vom Kläger geschuldeten Leistung gehört. Dem Kläger sei es jedoch möglich und zumutbar gewesen aufgrund einer Kostenfeststellung abzurechnen, sofern die dazu notwendigen Unterlagen bereits zur Zeit der Rechnungsstellung zur Verfügung gestanden hätten.

Dieser Zeitpunkt habe keiner weiteren Klärung mehr bedurft, weil auch der vom Kläger gewählte Kostenanschlag nicht die Anforderungen gemäß § 10 Abs. 2 HOAI alter Fassung erfülle. Die anrechenbaren Kosten seien nicht erkennbar i.S.d. § 10 Abs. 3 bis 6 HOAI, weil es sich um eine reine Aufzählung handele.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Sie beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht die Klage für derzeit unbegründet hält.

Dessen Meinung, der Rechtsstreit sei über die gezahlten Abschläge hinaus entscheidungsreif, weil die Honorarklage wegen Fehlens einer prüffähigen Schlußrechnung in den Leistungsphasen 5 bis 8 derzeit unbegründet sei, ist verfehlt. Auf die berechtigten Verfahrensrügen der Revision kommt es daher nicht an.

1. Der Kläger ist berechtigt, die Leistungsphasen 5 bis 8 des § 15 Abs. 2 HOAI in der hier maßgebenden Fassung der HOAI vom 1. Januar 1991 (BGBl. I 1990, 2707) nach dem Kostenanschlag zu berechnen. Maßgebend für die Berechnung des Honorars sind jeweils die Kostenermittlungsarten, die in der jeweiligen Leistungsphase der HOAI dem Leistungsumfang entsprechen, der vertraglich vereinbart ist (BGH, Urteil vom 16. April 1998 - VII ZR 176/96, BauR 1998, 813 = ZfBR 1998, 239). Dies gilt auch, wenn der Leistungsumfang durch eine Kündigung verkürzt wird. Da dem Kläger unstreitig vor der Kostenfeststellung gekündigt wurde, war er nicht mehr verpflichtet, die Kostenfeststellung vorzunehmen. Er hat daher zu Recht für die Leistungsphasen 5 bis 8 die anrechenbaren Kosten nach dem Kostenanschlag angesetzt. An der Maßgeblichkeit des Kostenanschlags ändert sich nichts dadurch, daß nach Rechnungsstellung eine Kostenfeststellung vorgelegt wird. Hat der Architekt zulässig den Kostenanschlag zugrunde gelegt, verbleibt es dabei (BGH, Urteil vom 16. April 1998 - VII ZR 176/96 aaO).

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegen den Anforderungen der HOAI entsprechende prüfbare Kostenermittlungen vor.

Die Anforderungen an die Ermittlung der anrechenbaren Kosten dienen allein der Überprüfung der Rechnungsstellung. Dazu genügt eine Aufstellung, aus der ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls welche Kosten gemäß § 10 HOAI voll, gemindert oder gar nicht Grundlage des Honorars sind (BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97, BauR 1998, 1108 = ZfBR 1998, 299).

Diesen Anforderungen entsprechen die Kostenermittlungen des Klägers.

Die Kosten für die Phasen 1 bis 4 waren als Anlage 8 Seite 1 und 2 zur Schlußrechnung im Formular Kostenschätzung nach DIN 276 aufgeschlüsselt, dem sich auf Seite 3 bis 10 unter "Kostenberechnung/Kostenanschlag nach DIN 276 Teil 3" eine weitere Aufgliederung anschließt. Diese weist allerdings die Besonderheit auf, daß aus der Kostengruppe 3 die Nr. 3.1. und 3.5., sowie 3.2., 3.3. und 3.4. gesondert nach "VOB Teil C/StLB" ausgewiesen werden. Das ist nicht zu beanstanden.

Für die Leistungsphasen 5 bis 9 waren die Baukosten nach Kostenanschlag i.V.m. Anlage 8 a bzw. 13 a dargestellt. Diese sind nach "Pos./Bauleistung/Firma/Netto" aufgelistet, wobei zwischen Baukosten ohne Haustechnik, Haustechnik und Gesamtkosten differenziert wird. Mit diesen Aufstellungen war den Informations- und Kontrollinteressen des Beklagten unter Berücksichtigung seiner Einwendungen Genüge getan. Er hat die Prüfbarkeit der Rechnung zunächst auch nicht in Frage gestellt, sondern nur eingewandt, der Schlußrechnung dürften nur Rohbaukosten in Höhe von 12 Mio. DM zugrunde gelegt werden. Erst anschließend hat er verlangt, daß eine Abrechnung nach der Kostenfeststellung vorgenommen werde.

Ob die Kosten zu Recht in vollem Umfang, nur teilweise oder nicht angesetzt werden durften und in der angesetzten Höhe richtig sind, betrifft nicht die Prüfbarkeit, sondern die Richtigkeit der Schlußrechnung. Für die Installation hat der Kläger bereits den Schriftsatz vom 20. März 1998 eine Neuberechnung in Anwendung des § 10 Abs. 4 HOAI vorgenommen, die Außenanlagen bedürfen der Prüfung im Hinblick auf § 10 Abs. 5 Nr. 4, 5, § 18 HOAI.

Ende der Entscheidung

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