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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.04.2006
Aktenzeichen: VII ZR 2/04
(1)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 8 Abs. 1 a.F. | |
GKG § 49 Satz 1 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 24. Februar 2006 (Kassenzeichen: 780061008005) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts Dresden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Eine Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens muss daher vom Berufungsgericht noch getroffen werden. Bis dahin ist der Kläger als Revisionsführer gemäß § 49 Satz 1 GKG a.F. Kostenschuldner für die im Revisionsverfahren angefallenen Gerichtskosten. Für eine Nichterhebung dieser Kosten gemäß § 8 Abs. 1 GKG a.F. besteht keine Veranlassung.
Ende der Entscheidung
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