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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: VII ZR 2/04
Rechtsgebiete: HOAI
Vorschriften:
HOAI § 3 | |
HOAI § 8 Abs. 1 | |
HOAI § 10 |
Das Objekt im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 HOAI wird durch den Vertragsgegenstand bestimmt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 12. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Dezember 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten restliches Architektenhonorar. Die Beklagte macht widerklagend eine Überzahlung geltend.
Der Kläger erbrachte über mehrere Jahre Planungsleistungen für den Ausbau des Berufsförderungswerkes in L. und erhielt auf Abschlagsrechnungen Teilzahlungen. Anschließend beauftragte die Beklagte ihn mit schriftlichem Vertrag vom 3. April 1997/10. März 1998 mit der Planung und Ausführung des raumbildenden Ausbaus, Leistungsphasen 1-9 gemäß § 15 HOAI. Für die Nebenkosten wurden prozentuale Pauschalen festgelegt. In dem Vertrag ist auf eine in Anlage 1 enthaltene Gewerkeliste Bezug genommen, in der einzelne Gewerke mit "IA" (Innenarchitekt) gekennzeichnet sind. Für Besondere Leistungen vereinbarten die Parteien im März und November 1997 sowie Januar 1998 Zeithonorare. Die insoweit anfallenden Nebenkosten sollten auf Einzelnachweis vergütet werden.
Unter dem 29. Mai 2000 rechnete der Kläger die Leistungsphasen 1-8 einschließlich Nebenkostenpauschale ab. Unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen ergaben sich restliche 1.122.512,87 DM. Für die Leistungsphase 9 beanspruchte der Kläger gemäß Rechnung vom 11. April 2001 38.944,67 DM. Die Besonderen Leistungen stellte er unter dem 14. September 1999 mit 68.896,09 DM in Rechnung. Nebenkosten machte er mit Rechnungen vom 17. Januar 2000, 11. Januar 2001 und 11. April 2001 in Höhe von insgesamt 3.282,28 DM geltend.
Der Kläger berechnet seine Gesamtforderung danach mit 630.748,03 € (1.233.635,91 DM). Die Beklagte wendet ein, der Kläger sei bereits überzahlt, und verlangt im Wege der Widerklage die Rückzahlung von 30.796,07 €.
Das Landgericht hat zum Umfang des Auftrags unter anderem den Zeugen P. vernommen. Insbesondere gestützt auf dessen Aussage hat es angenommen, dass sich der Auftrag entsprechend der Vereinbarung vom 3. April 1997/10. März 1998 auf sämtliche in der Anlage 1 aufgeführten und nicht nur auf die mit "IA" gekennzeichneten Gewerke bezog.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 559.634,64 € nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage antragsgemäß verurteilt. Die Anschlussberufung des Klägers hat es mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage auch insoweit als derzeit unbegründet abgewiesen wird.
Die vom Senat zugelassene Revision des Klägers verfolgt dessen unveränderte Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Honoraranspruch sei nicht fällig, da der Kläger keine prüffähige Schlussrechnung erteilt habe.
Die Honorarschlussrechnung des Klägers vom 29. Mai 2000 gehe von einer wirksamen Honorarvereinbarung aus und schließe sämtliche Gewerke der Anlage 1 ein. Der Kläger müsse seine Leistungen jedoch nach den HOAI-Mindestsätzen abrechnen, da die Honorarvereinbarung vom 3. April 1997/10. März 1998 nicht bei Vertragsschluss getroffen und damit unwirksam sei. Der Auftrag sei schon lange vor 1998 erteilt worden. Außerdem umfasse er nicht alle in der Anlage 1 zu der Honorarvereinbarung aufgeführten, sondern nur diejenigen Gewerke, die mit "IA" gekennzeichnet worden seien. Ein Teil-Honoraranspruch stehe dem Kläger auch hinsichtlich der Besonderen Leistungen nicht zu, da er nicht dargelegt habe, zu welchen Zeiten welche konkreten Leistungen erbracht worden und inwieweit diese objektiv notwendig gewesen seien.
Die Widerklage hält das Berufungsgericht für begründet. Es ist der Auffassung, die von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen dürfe der Kläger nur behalten, wenn ihm in Höhe des entsprechenden Betrags dauerhaft ein Vergütungsanspruch zustehe. Solange er dies nicht im Wege einer prüfbaren Schlussrechnung nachgewiesen habe, seien im Zweifel Überzahlungen zurückzuerstatten.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, die Forderung des Klägers sei nicht fällig, weil dieser eine prüffähige Rechnung nicht erteilt habe. Zu Unrecht hat es mit dieser Begründung auch der Widerklage stattgegeben.
1. Die Honorarforderung des Architekten wird gemäß § 8 Abs. 1 HOAI grundsätzlich erst fällig, wenn er eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Das Erfordernis der Prüffähigkeit ist jedoch, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118, 124 m.w.N.), kein Selbstzweck. Der Auftraggeber kann sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auf die fehlende Prüffähigkeit der Rechnung nicht berufen, wenn seine Kontroll- und Informationsinteressen auch ohne Vorlage einer prüffähigen Rechnung gewahrt sind oder die Erteilung einer Schlussrechnung im Hinblick auf die gegebene Sachlage eine reine Förmelei wäre.
2. Diese Voraussetzungen für den Ausschluss des Einwands der fehlenden Prüffähigkeit der Schlussrechnung sind gegeben, wenn der Besteller selbst eine Abrechnung des Architektenvertrags vornimmt und einen Anspruch auf Rückzahlung bezahlten Honorars geltend macht. Ihm geht es in diesem Fall nicht nur darum, eine erhobene Restforderung nicht bezahlen zu müssen, sondern bereits geleistete Zahlungen zurückzuerhalten. Dieses Ziel ist nur erreichbar, wenn eine endgültige sachliche Abrechnung der Vertragsleistung vorgenommen und festgestellt wird, in welcher Höhe der Honoraranspruch besteht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 375). Wer Anspruch auf Rückzahlung erhebt, muss es deshalb hinnehmen, dass die Honorarforderung als fällig angesehen wird.
3. Dementsprechend kann nicht einerseits eine Klage auf Zahlung der Honorarforderung als derzeit unbegründet abgewiesen werden, weil die Forderung noch nicht fällig sei, andererseits aber auf die Widerklage über den vertraglichen Rückzahlungsanspruch infolge einer Überzahlung abschließend entschieden werden. In diesem Fall stünde die Rechtskraft der Entscheidung über den Überzahlungsanspruch einer erneuten Klage auf Zahlung des nunmehr fälligen Honoraranspruchs entgegen. Die vom Berufungsgericht anscheinend gesehene Möglichkeit, eine vorläufige Überzahlung geltend zu machen, so dass der Unternehmer zur Rückzahlung verpflichtet ist, solange er keine prüffähige Schlussrechnung vorlegt, ist nicht gegeben.
III.
Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:
1. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass der Kläger für die Grundleistungen gemäß § 15 HOAI im Hinblick auf § 4 Abs. 4 HOAI lediglich eine Vergütung nach den Mindestsätzen beanspruchen kann. Ein Anspruch auf eine der Vereinbarung vom 3. April 1997/10. März 1998 entsprechende, eventuell höhere Vergütung besteht nicht. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte dem Kläger lange vor 1998 mündlich den Auftrag in dem sich aus dem schriftlichen Vertrag ergebenden Umfang erteilt.
Dass die Parteien zu diesem Zeitpunkt noch keine Einigung über die von dem Kläger zu beanspruchende Vergütung erzielt hatten, steht einem Vertragsschluss nicht entgegen. Insoweit ist ausreichend, dass sie sich über das Objekt selbst und den Umfang der Leistungen des Auftragnehmers einig sind. Nicht erforderlich ist dagegen, dass auch eine Einigung über die Höhe des Honorars erfolgt ist, da in einem solchen Fall die Honorierungspflicht aus § 632 Abs. 2 BGB und die Höhe des Honorars aus § 4 Abs. 4 HOAI folgt (Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 9. Aufl., § 4 Rdn. 35).
Gemäß § 103 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 HOAI konnten die Parteien vereinbaren, dass die bis dahin zur Erfüllung des Vertrags noch nicht erbrachten Leistungen auf der Grundlage der zum 1. Januar 1996 in Kraft getretenen fünften Änderungsverordnung zur HOAI (nach den Mindestsätzen) abgerechnet werden. Soweit der Kläger Leistungen gemäß den Leistungsphasen 5 - 9 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbracht haben sollte, gilt Ziffer 14 der schriftlichen Honorarvereinbarung, wonach diese "auf Basis HOAI 96" abzurechnen sind.
2. Das Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Kläger mit der Erbringung der Grundleistungen gemäß § 15 HOAI nur hinsichtlich der Gewerke beauftragt wurde, die in Anlage 1 zu der schriftlichen Honorarvereinbarung mit "IA" gekennzeichnet sind.
Das Berufungsgericht konnte die Aussage des Zeugen P. auch ohne dessen wiederholte Vernehmung abweichend von dem Landgericht werten.
Die wiederholte Vernehmung eines Zeugen liegt grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (§ 398 Abs. 1 ZPO). Dem Berufungsgericht ist es nicht grundsätzlich verwehrt, die Aussage eines erstinstanzlich vernommenen Zeugen auch ohne dessen wiederholte Vernehmung entgegen der Würdigung des Erstrichters für zur Beweisführung nicht ausreichend zu erachten, sofern sich nicht die Pflicht zu erneuter Vernehmung aus Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit der protokollierten Aussage ergibt (BGH, Urteil vom 30. September 1992 - VIII ZR 196/91, NJW 1993, 64; Urteil vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500). Es kann ausreichen, dass sich das Berufungsgericht mit der Zeugenaussage auseinandersetzt und darlegt, weshalb es die seiner Beweiswürdigung zugrunde liegenden Umstände, auch ohne den Zeugen hierzu erneut befragen zu müssen, für aussagekräftiger hält (BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 151/01, NJW-RR 2002, 1649).
Eine solche Fallgestaltung ist gegeben. Das Berufungsgericht hat ausführlich dargelegt, weshalb es die für seine Auslegung des Auftragsumfangs herangezogenen Tatsachen für aussagekräftiger hält als die Angaben des Zeugen P..
3. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Leistungen des Klägers auf raumbildende Ausbauten (§ 3 Nr. 7 HOAI) oder Einrichtungsgegenstände (§ 3 Nr. 8 HOA) bezogen haben.
In der Vereinbarung der Parteien ist zwar lediglich von raumbildenden Ausbauten die Rede. Einer Abrechnung nach den Mindestsätzen sind jedoch die beauftragten Leistungen entsprechend der in der HOAI getroffenen Qualifizierung zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - VII ZR 379/97, BauR 1999, 1045 = ZfBR 1999, 312).
4. Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, dass die Honorarrechnung nicht prüffähig sei, weil der Kläger auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten der von ihm zu bearbeitenden Gewerke abgerechnet habe.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger mit den Leistungsphasen 1-9 des § 15 HOAI beauftragt worden. Dass Grundleistungen ausgenommen wurden, hat es nicht festgestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Beschränkung des Auftragsumfangs nur insoweit erfolgt ist, als sich der Auftrag des Klägers nicht auf alle im Rahmen des raumbildenden Ausbaus zu bearbeitenden Gewerke bezog.
b) Gemäß § 10 Abs. 1 HOAI richtet sich das Honorar für Grundleistungen bei raumbildenden Ausbauten nach den anrechenbaren Kosten des Objekts. Wie diese Kosten zu ermitteln sind und wie der Begriff "Objekt" im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, ist umstritten.
aa) Zum einen wird vertreten, nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 1 HOAI sei bei den raumbildenden Ausbauten deren Gesamtheit als relevantes Objekt anzusehen. Der Honorarberechnung seien dementsprechend die gesamten anrechenbaren Kosten der raumbildenden Ausbauten auch dann zugrunde zu legen, wenn - wie hier - der Auftragnehmer mit einzelnen Gewerken nichts zu tun hat. Kürzungen seien gegebenenfalls nach § 5 Abs. 2 HOAI vorzunehmen (Locher/Koeble/Frik, aaO, § 10 Rdn. 75; Korbion/Mantscheff/Vygen, Kommentar zur HOAI, 6. Aufl., § 10 Rdn. 6 a).
bb) Nach anderer Auffassung bestimmt sich das Objekt im Sinne des § 10 Abs. 1 HOAI nach dem jeweiligen Vertragsgegenstand. Der Honorarabrechnung seien nur die anrechenbaren Kosten der raumbildenden Ausbauten zugrunde zu legen, auf die sich der Auftrag bezogen habe (Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rdn. 1136 f; Motzke/Wolff, Praxis der HOAI, 3. Aufl., S. 202).
cc) Der Senat hat mit Urteilen vom 6. Mai 1999 (VII ZR 379/97 aaO.) und 23. Januar 2003 (VII ZR 362/01, BauR 2003, 566 = ZfBR 2003, 359 = NZBau 2003, 281) entschieden, dass die für die anrechenbaren Kosten des Objekts maßgeblichen Kosten durch den Vertragsgegenstand bestimmt und begrenzt werden. Die dagegen vorgetragenen Einwände überzeugen nicht.
(1) § 3 HOAI kann nicht entnommen werden, dass das Objekt im Sinne des § 10 HOAI nicht auf den Vertragsgegenstand beschränkt ist. § 3 HOAI bestimmt die für die HOAI maßgeblichen Begriffe. Danach sind Objekte Gebäude, sonstige Bauwerke, Anlagen, Freianlagen und raumbildende Ausbauten. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass ein Objekt den gesamten raumbildenden Ausbau eines Bauwerks erfassen muss. Diese Annahme liegt eher fern, würde sie doch bedeuten, dass die anrechenbaren Kosten eines Objekts im Sinne des § 10 HOAI davon abhingen, welche weiteren Maßnahmen der Auftraggeber ergreift, möglicherweise auch erst nach dem Vertragsschluss mit dem Auftragnehmer.
(2) Der Beschränkung auf den Vertragsgegenstand steht nicht entgegen, dass gemäß § 10 Abs. 2 HOAI die anrechenbaren Kosten unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 (1981) zu ermitteln sind und dort die gesamten Kosten eines Bauwerks erfasst sind. In einem Fall, in dem nur Teilplanungsleistungen vereinbart sind, muss die DIN 276 (1981) in angepasster Form angewandt werden. Dies ist zum einen in der Weise möglich, dass der Architekt das Honorar nach den anrechenbaren Kosten des Vertragsgegenstands errechnet. Möglich ist in gleicher Weise, dass der Architekt bei der Honorarermittlung von den nach DIN 276 (1981) ermittelten Gesamtkosten ausgeht und unter Berücksichtigung des Anteils der anrechenbaren Kosten des Vertragsgegenstandes eine Quote bildet.
(3) Eine Reduzierung des Honorars über die für die einzelnen Grundleistungen nach § 15 HOAI zu beanspruchenden Vom-Hundertsätze in direkter Anwendung des § 5 Abs. 2 HOAI ist nicht möglich, wenn der Auftragnehmer nur hinsichtlich einzelner Gewerke mit dem raumbildenden Ausbau beauftragt wurde, der Auftrag aber alle Grundleistungen der auszuführenden Leistungsphasen des § 15 HOAI umfasst. § 5 Abs. 2 HOAI regelt nur den Fall, dass nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen werden.
(4) Für eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 2 HOAI besteht keine Veranlassung. Eine Reduzierung des Honorars anhand der für die einzelnen Grundleistungen nach § 15 HOAI zu beanspruchenden Vom-Hundertsätze hätte zur Folge, dass der Besteller auch bei Beauftragung mehrerer Architekten lediglich ein Honorar bezahlen müsste, wie es auch bei der Einschaltung nur eines Architekten angefallen wäre. Ein dahingehendes Interesse des Bestellers ist nicht schützenswert. Wenn ein Besteller für verschiedene Gewerke unterschiedliche Architekten beauftragt, muss er es hinnehmen, dass höhere Kosten entstehen. Ziel der sich aus der Honorartafel zu § 16 HOAI ergebenden Degression ist, dass der Architekt bei höherem Auftragsvolumen ein relativ geringeres Honorar erhält, nicht aber, dass bei einem auf mehrere Auftragnehmer aufgeteilten Auftragsvolumen für den Bauherrn die gleichen Kosten anfallen, wie bei der Vergabe nur eines umfassenden Auftrags. Mit einer Honorarberechnung auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten des Vertragsgegenstandes wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass sich der Wert und damit die Honorarwürdigkeit der Architektenleistung gerade in den anrechenbaren Kosten widerspiegelt (Löffelmann/Fleischmann, aaO, Rdn. 1139).
5. Gegen die Wirksamkeit der in dem schriftlichen Vertrag vom 3. April 1997/10. März 1998 unter Ziffer 2.4 zu § 10 Abs. 3a HOAI getroffenen Vereinbarung bestehen nicht deshalb Bedenken, weil sie erst nach Auftragserteilung getroffen wurde. Eine entsprechende Vereinbarung muss nicht bei Auftragserteilung erfolgen; sie kann jederzeit nachgeholt werden. § 10 Abs. 3 a 2. Halbs. HOAI steht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - VII ZR 11/02, BGHZ 154, 124, 127).
6. Für die hinsichtlich der Besonderen Leistungen in der schriftlichen Honorarvereinbarung getroffenen Regelungen ist Wirksamkeitsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 HOAI lediglich, dass die entsprechende vertragliche Abrede schriftlich niedergelegt wird. Eine zeitliche Grenze für die Vereinbarung ist nicht gesetzt.
7. Zu den dem Honoraranspruch des Klägers zugrunde zu legenden anrechenbaren Kosten können unter den dort genannten Voraussetzungen auch die in § 10 Abs. 4 HOAI aufgeführten Kosten für Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten gehören. Die diesbezüglichen Kosten sind anrechenbar, soweit die in § 10 Abs. 4 HOAI vorausgesetzte Integration und Koordination erforderlich gewesen ist. Die in § 10 Abs. 4 Ziffer 1 und 2 HOAI aufgeführten "sonstigen anrechenbaren Kosten" sind auf die sich aus dem Vertragsgegenstand ergebenden Kosten beschränkt.
Ende der Entscheidung
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