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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.08.2009
Aktenzeichen: VII ZR 20/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 |
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. August 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
die Richterin Safari Chabestari,
den Richter Dr. Eick,
den Richter Halfmeier und
den Richter Leupertz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Lösung sei der Mangel beseitigt, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein Zulassungsgrund insoweit nicht vorliegt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 36.340,07 EUR
Ende der Entscheidung
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