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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.08.2009
Aktenzeichen: VII ZR 20/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 27. August 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,

die Richterin Safari Chabestari,

den Richter Dr. Eick,

den Richter Halfmeier und

den Richter Leupertz

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Lösung sei der Mangel beseitigt, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein Zulassungsgrund insoweit nicht vorliegt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 36.340,07 EUR

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