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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.2009
Aktenzeichen: VII ZR 200/08
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 204 Abs. 1 | |
BGB § 204 Abs. 2 |
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. März 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Dr. Kuffer,
den Richter Bauner,
die Richterin Safari Chabestari und
den Richter Halfmeier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 10.426.514,52 EUR
Gründe:
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.
1.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, wann die durch das selbständige Beweisverfahren eingetretene Hemmung der Mängelansprüche beendet war. Das Berufungsgericht hat die Beendigung an dem Tag angenommen, an dem der gerichtliche Gutachter gehört und das Protokoll dieser Anhörung verlesen und genehmigt worden war. Der Umstand, dass der Gutachter nicht alle Fragen belastbar beantwortet haben könnte, sei ebenso unerheblich wie die Ankündigung der Klägerin, Beweisanträge stellen zu wollen.
2.
Die dazu von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.
a)
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es für die Dauer der Unterbrechung der Verjährung durch ein selbständiges Beweisverfahren darauf ankommt, wann das selbständige Beweisverfahren beendet ist. Das ist der Fall, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00, BauR 2002, 1115, 1117). Sachliche Erledigung des selbständigen Beweisverfahrens tritt bei rückschauender Betrachtung nach einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen grundsätzlich mit dem Verlesen des Sitzungsprotokolls über die Vernehmung des Sachverständigen oder dessen Vorlage zur Durchsicht ein (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 - VII ZR 86/92, BGHZ 120, 329, 331). Die Übermittlung des Protokolls liegt außerhalb der Beweisaufnahme und gehört nicht mehr zum Beweisverfahren (BGH, Urteil vom 21. Februar 1973 - VIII ZR 212/71, BGHZ 60, 212, 213).
b)
Diese Grundsätze gelten, was die Beschwerde auch nicht in Frage stellt, auch für die Beendigung der Hemmung der Verjährung nach neuem Recht. Die Verjährungsfrist wird durch die Zustellung des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB. Die Hemmung endet sechs Monate nach Beendigung des eingeleiteten Verfahrens, § 204 Abs. 2 BGB.
c)
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine sachliche Erledigung des Beweisverfahrens auch eintritt, wenn eine Partei im Anschluss an die mündliche Anhörung Anträge oder Ergänzungsfragen stellt, kann dahinstehen. Die Ankündigung solcher Anträge reicht jedenfalls nicht aus. Denn im Interesse der Rechtssicherheit kann bei der Berechnung der Verjährungsfrist nur an tatsächliche Maßnahmen angeknüpft werden, die Anlass geben können, die Beweisaufnahme fortzusetzen. Die Ankündigung von Beweisanträgen ist keine solche Maßnahme.
d)
Auch die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, wann ein selbständiges Beweisverfahren beendet ist, wenn der Gutachter nicht alle Beweisfragen vollständig beantwortet hat, veranlasst die Zulassung der Revision nicht. Denn diese Frage ist durch die bisherige Rechtsprechung ebenfalls geklärt. Die formale Anknüpfung der Rechtsprechung an die Verlesung des Sitzungsprotokolls über die Vernehmung des Sachverständigen oder dessen Vorlage zur Durchsicht bezweckt, den Zeitpunkt der Verjährung eindeutig bestimmen zu können (BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00, BauR 2002, 1115, 1117). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens davon abhinge, ob der Gutachter die Beweisfragen umfassend und ergiebig beantwortet hätte. Ein selbständiges Beweisverfahren ist deshalb ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutachtens jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der mündlichen Anhörung keine Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt werden. Das Berufungsgericht hat auf diese formale Anknüpfung abgestellt und musste sich nicht weiter damit beschäftigen, ob die Beantwortung umfassend und ergiebig war oder im Ergebnis die Beweisfrage weitgehend ungeklärt blieb. Die Gehörsrüge der Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb unbegründet. Sie stellt nicht in Frage, dass der Gutachter sich zu den gestellten Fragen geäußert hat.
3.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Ende der Entscheidung
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