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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.2005
Aktenzeichen: VII ZR 202/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 202/04

vom 10. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Juli 2004 wird zugelassen, soweit sie sich gegen die Klageabweisung in Höhe eines Betrages von 88.806,96 € und Zinsen richtet.

Die Beschwerde der Beklagten sowie die weitergehende Beschwerde des Klägers (Abbruch- und Stemmarbeiten in Höhe von 27.795,37 €) werden zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, die Eigenschaft der WK GmbH als Erfüllungsgehilfin rechtfertige es, rechtsgeschäftliche Erklärungen ihrer Vertreter den Beklagten zuzurechnen, sowie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Pauschalpreisabrede sei grundsätzlich von demjenigen zu beweisen, der sich darauf berufe, veranlassen die Zulassung der Revision der Beklagten nicht, da kein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Streitwert:

bis zur Zulassung: 216.686,43 € (100.084,10 € + 116.602,33 €)

danach: 88.806,96 €.

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