Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.1998
Aktenzeichen: VII ZR 202/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 67
ZPO § 69
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 202/97

vom

22. Oktober 1998

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Streithelferin zu 1 der Beklagten, die Unterbrechnung des Verfahrens festzustellen, wird abgelehnt. Der Konkurs des Streithelfers unterbricht das Verfahren nicht (ganz h.M., vgl. nur Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl. § 67 Rdn. 82 m.w.N.). Ein Fall der streitgenössischen Nebenintervention liegt nicht vor (vgl. dazu Wieczorek/Schütze/Mansel aaO § 69 ZPO Rdn. 76 m.w.N.).

Die Revision der Streithelferin zu 1 der Beklagten gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. März 1997 wird nicht angenommen.

Die Streithelferin zu 1 der Beklagten trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert: 297.558,14 DM

Ende der Entscheidung

Zurück