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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.1998
Aktenzeichen: VII ZR 202/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 67 | |
ZPO § 69 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Oktober 1998
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Streithelferin zu 1 der Beklagten, die Unterbrechnung des Verfahrens festzustellen, wird abgelehnt. Der Konkurs des Streithelfers unterbricht das Verfahren nicht (ganz h.M., vgl. nur Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl. § 67 Rdn. 82 m.w.N.). Ein Fall der streitgenössischen Nebenintervention liegt nicht vor (vgl. dazu Wieczorek/Schütze/Mansel aaO § 69 ZPO Rdn. 76 m.w.N.).
Die Revision der Streithelferin zu 1 der Beklagten gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. März 1997 wird nicht angenommen.
Die Streithelferin zu 1 der Beklagten trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert: 297.558,14 DM
Ende der Entscheidung
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