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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 01.07.1999
Aktenzeichen: VII ZR 202/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 525
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL

VII ZR 202/98

Verkündet am: 1. Juli 1999

Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Quack, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. April 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in einem Teilbetrag von 43.210,08 DM (zuzüglich geltend gemachter Zinsen) zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine dänische Baufirma, verlangt von den Beklagten restlichen Werklohn für Bauleistungen bei der Errichtung eines Hotels in H..

Die Klägerin erhielt 1993 von den Beklagten unter Vereinbarung der Geltung deutschen Rechts den Auftrag zum "Neubau eines Hotels mit Anschluß an ein vorhandenes Gebäude als Gesamtherstellung" zum Pauschalfestpreis von 3.746.000 DM. Die Arbeiten zur Lieferung und Verlegung von Teppichböden entfielen. Dafür sollten die Beklagten vom Gesamtwerklohn einen Abzug vornehmen, dessen Höhe zwischen den Parteien streitig ist.

Der Senat hat die Revision der Klägerin in diesem Punkt angenommen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht berechnet den Abzug für den Teppichboden wie folgt:

Restaurant: 98,00 m2 x 60,00 DM/m2 5.880,00 DM + 20 % Verschnitt 1.176,00 DM übrige Bereiche einschließlich Konferenzräume, 744,05 m2 x 65,00 DM/m2 48.363,25 DM + 20 % Verschnitt 9.672,65 DM insgesamt 65.091,90 DM

Der Vortrag der Klägerin, es sei in der Baubesprechung vom 13. Juni 1994 Einverständnis erzielt worden, daß niedrigere qm-Preise abzuziehen seien, nämlich für das Restaurant 57 DM und für die übrigen Bereiche 17 DM, stehe zum eigenen vorhergehenden Vortrag in Widerspruch und sei deshalb nicht zu berücksichtigen.

II.

Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht insoweit die beantragte Zeugenvernehmung verfahrensfehlerhaft unterlassen hat. Die Beweisaufnahme über eine beweiserhebliche Tatsache darf abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung so ungenau ist, daß ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue" aufgestellt und deshalb rechtsmißbräuchlich ist (st. Rspr., BGH, Urteil vom 8. November 1995 - VIII ZR 227/94, NJW 1996, 394 = BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1 Prozeßvortrag 1; Urteil vom 13. März 1996 - VIII ZR 186/94, NJW 1996, 1541 = BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweisantrag, Ablehnung 16, jeweils m.w.N.).

Die Klägerin hat Zeugenbeweis dafür angeboten, daß für den Restaurantbereich ein Richtpreis von 57 DM/m2 und in den übrigen Bereichen von 17 DM/m2 vereinbart und die Vereinbarung in der Baubesprechung vom 13. Juni 1994 bestätigt worden sei, was auch das Baubesprechungsprotokoll Nr. 21, Ziff. 21.4.11 ergebe (Anlage 15, Anlageband III). Das Berufungsgericht durfte die Beweisaufnahme nicht damit ablehnen, daß dieser Vortrag zu dem eigenen vorhergehenden Vortrag in Widerspruch stehe. Denn eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits, auch in der Berufungsinstanz (vgl. § 525 ZPO), zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen (BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - KZR 15/94, NJW-RR 1995, 340 = BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1 Urteilsgrundlage 2). Der Umstand, daß der Vortrag zu dem eigenen früheren Vortrag in Widerspruch steht, kann allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden.

III.

Auf dem gerügten Rechtsfehler beruht das Urteil. Denn unter Berücksichtigung der unter Beweis gestellten Kostenansätze für Restaurant und Konferenzräume und der vom Berufungsgericht angesetzten Quadratmeterpreise sowie dem zugrunde gelegten Verschnitt wäre ein um 43.210,08 DM geringerer Abzugsbetrag berechtigt. Das Urteil hat deswegen insoweit keinen Bestand.

Ende der Entscheidung

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