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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 04.05.2000
Aktenzeichen: VII ZR 203/98
Rechtsgebiete: VOB/B
Vorschriften:
VOB/B § 6 Nr. 6 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 4. Mai 2000
Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. April 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der klagende Gesamtvollstreckungsverwalter verlangt restlichen Werklohn in Höhe von 88.919,21 DM und Zinsen für am 30. April 1994 abgeschlossene Arbeiten an einem Altenheim (VOB/B-Vertrag).
Der Beklagte hat sich gegen die Klageforderung damit verteidigt, daß er die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Ersatz seines Verzugsschadens (Finanzierungskosten) erklärt hat. Er hat behauptet, als Fertigstellungstermin sei der 27. August 1993 verbindlich vereinbart worden. Durch die verzögerte Fertigstellung habe das Altenheim erst am 8. Februar 1995 bezogen werden können. Dadurch sei ihm ein die Klageforderung übersteigender Schaden entstanden.
Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte könne die Finanzierungsaufwendungen dem Anspruch des Klägers nicht entgegenhalten, weil sich der Beklagte die gesamte Darlehenssumme über 4.030.000 DM bereits im Oktober 1992 habe auszahlen lassen, um öffentliche Fördermittel in gleicher Höhe in Anspruch nehmen zu können. Daher bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der behaupteten Verzögerung der Arbeiten und den Kreditzinsen. Jedenfalls müsse der Beklagte sich auf seinen behaupteten Zinsschaden den Vorteil anrechnen lassen, der in dem Erhalt der Fördermittel liege. Dieser Vorteil übersteige den möglichen Schaden.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Im Falle des Verzugs des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nach § 6 Nr. 6 VOB/B Ersatz des dadurch adäquat verursachten Schadens verlangen. Er ist dann so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung des Schuldners stehen würde.
2. Danach kann der Ursachenzusammenhang zwischen Schuldnerverzug und Schaden mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden. Der Beklagte hätte die öffentlichen Fördermittel auch erhalten, wenn es zu dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Verzug nicht gekommen wäre. Daher scheidet auch eine Vorteilsausgleichung aus. Außerdem kommt diese nur in Betracht, wenn die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspricht, sie darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Vorbem. § 249 Rdn. 120 m.w.N.).
3. a) Die in Folge des Verzugs angefallenen Finanzierungskosten stellen einen nach § 6 Nr. 6 VOB/B ersatzfähigen Verzögerungsschaden dar, der nicht entgangener Gewinn ist und für den die im letzten Halbsatz dieser Klausel angeordnete Haftungsbeschränkung nicht gilt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - VII ZR 185/91, BGHZ 121, 210, 213). Diese Kosten sind nur bis zur Höhe der im gleichen Zeitraum entgangenen Nettomieteinnahmen als Verzugsschaden erstattungsfähig.
b) Der Verzugsschaden bemißt sich nach dem Zeitraum, in dem der Auftraggeber wegen des Verzugs des Auftragnehmers daran gehindert ist, das Bauobjekt der vorgesehenen Nutzung zuzuführen. Berechnungsgrundlage ist nicht der Zeitraum, in dem der Auftragnehmer sich in Verzug befand, sondern die Zeitspanne, in der das Gebäude aufgrund des Verzugs nicht genutzt werden konnte. Maßgebend ist also der Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 8. Februar 1995.
Für diesen Zeitraum hat der Beklagte seinen Verzugsschaden berechnet und zur Aufrechnung gestellt. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht nachzugehen haben. Es kommt nicht auf die aufgrund fehlerhaften Hinweises im ersten Berufungsurteil vom Beklagten für den Zeitraum vom 27. August 1993 bis zum 30. April 1994 vorgelegte Rechnung an.
Ende der Entscheidung
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