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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.06.2005
Aktenzeichen: VII ZR 204/04
Rechtsgebiete: EGZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 204/04

vom 23. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Kassel vom 22. Juni 2004 wird verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 10.644,62 €

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.

Das Berufungsgericht hat die Klageforderung in Höhe von 30.641,28 € für berechtigt erachtet und hiergegen entsprechend dem Vorbringen der Beklagten in Höhe von 24.456,51 € deren Primäraufrechnung durchgreifen lassen. Von den verbleibenden 6.184,77 € sah das Berufungsgericht 1.724,92 € als durch die Hilfsaufrechnung getilgt an, so daß ein Verurteilungsbetrag von 4.459,85 € verblieb. Die mit der Revision geltend zu machende Beschwer der Beklagten setzt sich daher aus dem Verurteilungsbetrag von 4.459,85 €, dem in dieser Höhe aberkannten Betrag der zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderung sowie dem durch Hilfsaufrechnung verbrauchten Teil dieser Forderung in Höhe von 1.724,92 € zusammen. Es ergibt sich somit ein Gesamtbetrag der Beschwer in Höhe von 10.614,62 €. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde kann der darüber hinausgehende Teil der zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderung bei der Berechnung des Wertes der Beschwer nicht berücksichtigt werden.

Ende der Entscheidung

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